Ausgabe 5/2010

Mietminderung

Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten und den Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren. Erfüllt er diese Pflichten nicht, kann der Mieter eine Reihe von Rechten geltend machen. Er kann Erfüllung verlangen gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und, soweit die Leistungsstörung auf Mängeln beruht, stehen dem Mieter zusätzlich die Gewährleistungsrechte der §§ 536, 536a BGB, d. h. insbesondere Mietminderung und Schadensersatz, zu. Daneben gibt es auch ein außerordentlich fristloses Kündigungsrecht des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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Inhalt dieser Ausgabe

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Mangelbegriff im Mietrecht
Dreh- und Angelpunkt der Mietminderung ist das Vorliegen eines Mangels. Ein Mietobjekt ist nach dem Gesetz dann…

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