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Alle Jahre wieder – Unfälle bei Glatteis und Schnee

12. Februar 2010

Landgericht Bautzen zur Haftung bei Glatteisunfällen

Schnee und Glatteis sorgen Jahr für Jahr im Winter für zahlreiche Unfälle. Häufig streiten sich die Beteiligten hiernach vor Gericht über die Verantwortlichkeiten des Schnee- und Eisräumens, über Streupflichten und deren Vernachlässigung und über die Folgen.

Eine schöne Übersicht darüber, wer wann und wofür zuständig ist und haftet, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat nun das Landgericht Bautzen am 21.01.2010 veröffentlicht. Danach gilt folgendes in erster Linie für das Bundesland Sachsen, was in aber auch in allen anderen Bundesländern ähnlich geregelt sei, so Klarmann:
Die Pflicht der öffentlichen Hand (Städte und Gemeinden), Straßen bei Eis und Schnee zu räumen und zu bestreuen, wurzelt zum einen in der Pflicht zur »polizeimäßigen Reinigung« und zum anderen in der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Beide Pflichten sind von ihrer rechtlichen Quelle nicht identisch und bilden selbständige, von einander unabhängige Rechtstatbestände.
In Sachsen bildet für die polizeimäßige Reinigung § 51 Straßengesetz die zentrale Norm. Danach obliegt den Gemeinden die Pflicht die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen zu reinigen. Zur Reinigungspflicht gehört auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Amtshaftung, da es sich um eine originär hoheitliche Pflicht handelt.
Soweit die Räum- und Streupflicht Bestandteil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist, hat sie ihre Grundlage in § 823 Bürgerliches Gesetzbuch. § 10 Abs 1 Sächsisches Straßengesetz erhebt diese Pflicht jedoch zu einer hoheitlichen Pflicht, sodass bei Verletzungen dieser Pflicht wiederum Ansprüche aus Amtshaftung hergeleitet werden können (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Artikel 34 S 1 Grundgesetz).
Die Gemeinden haben jedoch gemäß § 51 Abs. 5 Sächs. Straßengesetz die Möglichkeit, teilweise ihre diesbezüglichen Verpflichtungen durch Satzung auf die Eigentümer oder Besitzer der erschlossenen Grundstücke zu übertragen. Dies betrifft jedoch hinsichtlich des Winterdienstes nur die Verpflichtungen für Gehwege und Überwege.

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