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Anspruch der Wohnungseigentümer auf Austausch von Wasserzählern

28. April 2010

Wenn bei Zählern unterschiedlicher Nennweiten hohe Preisunterschiede für Wasserbereitstellung und Schmutzwasser existieren, muss bei technischer Machbarkeit der preisgünstigere Zähler eingebaut werden.

Anspruch der Wohnungseigentümer auf Austausch von Wasserzählern
WEG kann Beststandard fordern

Wasserversorger müssen nach Ermessen entscheiden, ob Zähler im Interesse des Kunden zu tauschen sind, wenn sich technische Standards wesentlich ändern, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), verlangte vom beklagten Wasserversorgungsunternehmen den Austausch eines Wasserzählers. Die Beklagte versorgt die Wohnungseigentumsanlage seit Jahren mit Wasser und entsorgt das Abwasser. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen. Das Versorgungsunternehmen hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von 6 cbm/h) eingebaut. Im Januar 2007 bat die Gemeinschaft um den Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 cbm/h). Das Versorgungsunternehmen lehnte mit der Begründung ab, es könne so zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen.
Nach dem ab 1. Januar 2007 gültigen Preisblatt des Versorgungsunternehmens beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 cbm/h ab 401 cbm pro Jahr 29,50 Euro netto pro Monat. Bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers ab 501 cbm pro Jahr 68 Euro netto pro Monat. Bei Qn 2,5 beträgt der Servicepreis für Schmutzwasser 15 Euro pro cbm und bei Qn 6 mehr als das Doppelte - 36 Euro pro cbm. Die WEG meint, vor dem Hintergrund der mehr als 130 % höheren Kosten beim Einbau eines Zählers Qn 6 hätte der Versorger nach § 18 AVBWasserV einen Zähler der Größe Qn 2,5 einbauen müssen. Mit der Klage hat die WEG verlangt, den Wasserzähler Qn 6 durch einen Wasserzähler Qn 2,5 zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Versorgers wies das Landgericht die Klage ab.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob das Berufungsurteil nach Revision der WEG auf. Denn nach derzeitigem Stand hat die Beklagte mit der Verweigerung des Einbaus eines Wasserzählers der Dimensionierung Qn 2,5 ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Im Vertragsverhältnis der Parteien bestehen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Daraus folgt ein Anspruch auf erneute Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, wenn sich der technische Standard, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, wesentlich ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Ein solches Interesse ist hier insbesondere darin zu sehen, dass der Grund- und Servicepreis für die Leistungen des Versorgers und damit die Kostenbelastung der WEG von der Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist gehalten, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist. Das Landgericht hat zu Unrecht eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Versorgungsunternehmens angenommen. Es hat insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum aktuellen Stand der Technik getroffen. Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit nähere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob ein Wasserzähler Qn 2,5 in der Wohnanlage der Klägerin dem Stand der Technik entspricht.
 

§ 18 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)

…(2) 1 Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. 2 Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. 3 Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. 4 Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. 5 Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen…

BGH Urteil vom 21. April 2010
VIII ZR 97/09
AG Leipzig 118 C 6257/07
LG Leipzig Urteil vom 26. März 2009
1 S 636/07

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