Architekt kann leer ausgehen
Ein Architekt muss sich eng an den Kostenvorstellungen des Bauherrn orientieren. „Sprengt die Planung des Architekten den Kostenrahmen des künftigen Eigentümers, muss dieser die Pläne nicht akzeptieren und der Honoraranspruch des Architekten kann entfallen“, informiert Stefan Bernhardt, Rechtsexperte von Schwäbisch Hall, mit Hinweis auf eine jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 230/11).
Beim LG Schweinfurt und OLG Bamberg hatte der klagende Architekt zunächst Erfolg, weil der Bauherr mit dem Architekten keine exakte Höchstgrenze vereinbart habe.
Dem widersprach der BGH und hob das Urteil auf. Architekten, so der BGH, müssten prinzipiell mit dem Bauherrn den finanziellen Rahmen für ein Bauprojekt abstecken und dabei dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen.
Die Kostenermittlung für den Bauherrn sei normaler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit eines Architekten. Sei die Planung für den Bauherrn unbrauchbar, weil sie den vorgegebenen Kostenrahmen sprengt, könne der Architekt seinen Anspruch auf Honorar verlieren.
Die Vorinstanz muss sich jetzt nochmals mit dem Streit befassen und diese Grundsätze berücksichtigen. (Quelle: NBB Kommunikation GmbH)