Auch im kleinsten Fell schlägt ein Herz
Mieter finden in ihren Mietverträgen immer wieder eine Klausel, die das Halten von Hunden oder Katzen in der Mietwohnung verbietet. Die Rechtsprechung besagt, dass Hunde und Katzen in der Wohnung einer Erlaubnis bedürfen.
Allerdings schränkt das BGH ein, so dass der Vermieter nicht vollkommen im eigenen Ermessen handeln darf. Es gibt allgemeine Kriterien, die zur Interessenabwägung herangezogen werden, geht es um die Haustierhaltung:
- Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere
- Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses
- Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn
- Anzahl und Art anderer Tiere im Haus
- bisherige Handhabung durch den Vermieter
- besondere Bedürfnisse des Mieters
Kleintiere im Haushalt
Keine Probleme gibt es hingegen mit Kleintieren, die nach außen hin kaum in Erscheinung treten, sprich, von den anderen Mietern nicht wahrgenommen werden. Nager wie Maus, Meerschweinchen oder Kaninchen beeinträchtigen laut Rechtsprechung nicht die Interessen des Vermieters. Aber auch Ziervögel, Fische oder ähnliche Zwei- oder Vierbeiner müssen toleriert werden, solange die Zahl der Kleintiere das übliche Maß nicht überschreitet. Sie gelten als harmlos.
Bei Ratten oder Frettchen scheiden sich die Geister. Manche Menschen ekeln sich vor Ratten, weshalb Richter sie im Haushalt schon mal untersagen. Bei Frettchen ist es vor allem der Geruch, der anderen Mietern schwer aufstoßen kann. Zudem verschmutzen sie stark die Wohnung, wenn sie frei herumlaufen. Eine Tierhaltung entsprechend der Kriterien für Kleintiere ist in dem Fall nicht mehr gegeben. Eine Einzelfallabwägung ist hier erforderlich.
Wild und gefährlich
Es gibt jedoch Haustiere, deren Haltung in der Wohnung weder mit dem Vermieter noch mit artgerechter Haltung zu vereinbaren sind. Dazu zählen Affen (mit Ausnahme der Halbaffen und der Krallenaffen), Wildhunde, Bären, Hyänen, Wildkatzen, Krokodile, Riesenschlangen, Giftnattern, Vipern, Grubenottern, Seeschlangen, Trugnattern, Echsen, giftige Spinnen, Skorpione und Hundertfüßer.
Ausnahme bilden hier die ungiftigen und ungefährlichen Schlangen. Für sie benötigt der Mieter keine gesetzliche Erlaubnis zum Halten der Tiere. Wie bei Hunden und Katzen kann der Vermieter deren Haltung nur aus triftigen Gründen verbieten.
Vorübergehende Aufnahme von Tieren
Der Besuch in der Mietwohnung von Menschen mit tierischem Anhang kann vom Hausherrn nicht verboten werden. Etikette gehört allerdings auch für die vierbeinigen Gäste zum guten Ton. Belästigungen anderer Mieter schließt das Gesetz aus.
Grundsätzlich dürfen Wohnungsmieter Tiere für eine vorübergehende Zeit versorgen. Auch hier gilt die Ausnahme, wenn Störungen von den Stubentigern, Hunden & Co. aufgrund ihrer Eigenart oder Größe ausgehen und von anderen Hausbewohnern als gefährlich empfunden werden. Dann kann der Wohnungsbesitzer die Versorgung untersagen.
Klauseln im Mietvertrag
Enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, die den Mieter zur Tierhaltung berechtigt, darf er die üblichen Haustiere halten. Der Mieter kann ebenso anstelle des bisherigen Tieres ein anderes in den Haushalt aufnehmen, ohne eine erneute Erlaubnis einfordern zu müssen. Der Vermieter muss die eigentümlichen Begleitumstände der Tierhaltung hinnehmen.
Werden die anderen Mieter durch das Tier jedoch erheblich belästigt, kann der Vermieter die Beseitigung der Belästigung verlangen. Notfalls kann er den Mieter verpflichten, dass Tier aus der Wohnung zu entfernen. Weigert sich der Mieter zu Unrecht, ist der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Füttern wildlebender Tiere
In der Natur frei lebende Tiere gelten nicht als Tierhaltung. Dem Mieter kann die Fütterung jedoch untersagt werden, sofern dadurch Belästigungen für die anderen Bewohner entstehen oder eine Gefährdung des Hauses mit der Verteilung der Tiernahrung an wilde Tiere einhergeht.