Die Sonderabschreibung soll auf einen Anteil von 2.000 € pro Quadratmeter der Herstellungskosten begrenzt werden. Sie kann darüber hinaus nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gebäudeherstellungskosten 3.000 € pro Quadratmeter nicht übersteigen. Für neu errichtete Wohnungen soll neben der regulären Abschreibung von 2 % eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die in den ersten beiden Jahren 10 % und im dritten Jahr 9 % beträgt. Somit summieren sich Normalabschreibung und Sonderabschreibung in den ersten drei Jahren auf 35 %.
Die Bundesregierung will Fehlanreize verhindern. Die Vergünstigungen gibt es nur für Wohnungsunternehmen, die in Gebieten investieren, in denen die Mietpreisbremse und die auf 15 % abgesenkte Kappungsgrenze gelten. Gefördert werden Wohnungen, die der Investor als Bauherr errichtet oder im Jahr der Fertigstellung gekauft hat. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 gestellt wird.
Die Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft begrüßen den Steuerbeschluss der Bundesregierung und fordern seine rasche Umsetzung. Gleichzeitig legen sie weitere Forderung nach: Der BFW Landesverband Nord wünscht sich die Anhebung der Normalabschreibung von 2 auf 3 %, damit sich auch private Investoren wieder verstärkt im Mietwohnungsbau engagieren. Der GdW fordert in einer ersten Pressemitteilung: „Darüber hinaus halten wir als Alternative eine gleichwertige Investitionszulage für Wohnungsunternehmen, die die Sonderabschreibung nicht nutzen können, für dringend erforderlich.