BFH München IX R 69/98
BUNDESFINANZHOF
IX R 69/98
Gründe
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind je
zur Hälfte Eigentümer eines Mietwohngrundstücks in
B... Im Streitjahr vereinnahmten sie Kaltmieten in Höhe von
35.787 DM sowie 2.627 Dm Mietumlagen. In ihrer Steuererklärung
für 1996 erklärten sie lediglich die Kaltmieten als Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung. Neben Schuldzinsen in Höhe
von 17.845 DM und Absetzung für Abnutzung in Höhe von
12.329 DM machten sie die übrigen Werbungskosten gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal mit
9.828 DM geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagten (das Finanzamt – FA) berücksichtigte
bei der Veranlagung abweichend von der Steuererklärung auch
die vereinnahmten Umlagebeträge von 2.627 DM als Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer mit
Bescheid vom 24. Februar 1997 auf 164 DM fest.
Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Klage, die das
Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies (Entscheidungen der
Finanzgerichte 1999, 17).
Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung materiellen
Rechts.
Würden die Mietumlagen als einnahmen erfasst, bestehe bei
Inanspruchnahme des Pauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EstG keine
Möglichkeit, die für die vereinnahmten Umlagen angefallenen
Ausgaben bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Erstattung
der Umlagen durch den Mieter sei als negative Werbungskosten und
nicht als Einnahmen i.S. des § 8 EstG anzusetzen. Es besteht keine
Einnahmeerzielungsabsicht und die von den Mietern vereinnahmten
Umlagen stellten lediglich eine Erstattung für die von Dritten
berechneten Kosten dar.
Die Erfassung der Mietumlagen als Einnahmen verstoße gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Bei Steuerpflichtigen, die bei einer Vermietung lediglich die Kaltmieten
vereinnahmten, weil Versorgungsunternehmen und sonstige Dritte direkt
mit den Mietern abrechnen könnten, wirke sich der Pauschbetrag
nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EstG in voller Höhe steuermindernd aus,
während bei Steuerpflichtigen, die mit ihren Mietern die Umlagen
abrechnen müssten, sich der Pauschbetrag gar nicht oder nur
teilweise steuermindernd auswirke. § 21 EstG sei daher verfassungswidrig.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Niedersächsischen
FG vom 22. Juli 1998 III 347/97 und die Einspruchentscheidung des
FA aufzuheben und die Einkommensteuer auf 0 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG hat
zu Recht die von den Klägern vereinnahmten Umlagebeträge
als einnahmen im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EstG) erfasst.
- a) Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EstG alle Güter
in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EstG zufließen.
Die Vermögensmehrung muss durch eine der Einkunftsarten veranlasst
sein. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§
21 EstG) gehören nicht nur die für die Überlassung
eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch
alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen
oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen
und damit durch sie veranlasst sind. Umlagen und Nebenentgelte,
die Immobilien Vermieten für die Nebenkosten oder Betriebskosten
(vgl. Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung) erhebt,
sind durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehören
zu den Einnahmen bei der Einkuftsart Vermietung und Verpachtung.
Für die steuerrechtliche Beurteilung dieser Zahlungen als
einnahmen ist unbeachtlich, dass damit ein entsprechender Aufwand
des Vermieters abgegolten wird und Überzahlung ggf. an die
Mieter zurückzuzahlen sind. Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung zählen auch diejenigen Beträge, die Werbungskosten
ersetzen, in den Jahren des Zuflusses zu den steuerpflichtigen
Einnahmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. März 1995 IX R
41/93, BFHE 177, 414, BStBl II 1995, 704; vom 22. September 1994
IX R 13/93, BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118; vom 23. März
1993 IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748; vgl. auch
Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz
mit Nebengesetzen, Kommentar, § 8 EstG Anm. 33; von Bornhaupt,
in: Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 59
ff.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 8 Rdnr.
35). Dass der Steuerpflichtige die Umlagen oder Nebenentgelte
zweckgebunden zur Zahlung der Werbungskosten verwendet, führt
zu keinen anderen Ergebnis; denn der Zufluss einer Einnahme i.S.
des § 8 Abs. 1 EstG i.V.m. § 11 Abs. 1 EstG setzt nicht voraus,
dass dem Steuerpflichtigen der zugeflossene Vermögensvorteil
auf Dauer (endgültig) verbleibt (Urteile des Bundesfinanzhofs
– BFH – vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46,
BStBl II 1997, 767; vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE
159, 123, BStBl II 1990, 287, m.w.N.). - Bei den von den Mieter erhobenen Umlagen oder Nebenkosten handelt
es sich nicht um nicht steuerbaren Aufwendungs- oder Auslagenersatz.
Die für Arbeitnehmereinkünfte geltende Sonderregelung
des § 3 Nr. 50 EstG, die Beiträge, durch die Auslagen des
Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, steuerfrei
stellt, gilt nicht für die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Darüber hinaus kann jedenfalls bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung ein nicht steuerbarer Aufwendungsersatz
nicht anerkannt werden. Selbst wenn es sich bei den Umlagen oder
Nebenentgelten um eine Ersatzleistung handeln würde, wären
diese als Einnahmen zu erfassen und die entsprechenden Aufwendungen
als Werbungskosten abziehbar. - Umlagen und Nebenentgelte gehören auch nicht zu den durchlaufenden
Posten, denn sie werden vom Vermieter nicht im Nahmen und für
Rechnung des Mieters vereinnahmt und verausgabt (vgl. § 4 Abs.
3 Satz 2 EstG; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 8 EstG, Rdnr. 24). - Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die Mietumlagen
keine einnahmen darstellten, da es sich um sog. Negative Werbungskosten
handele, kann ihnen nicht gefolgt werden. Tatbestand und Rechtsfolgen
der sog. "negativen Werbungskosten" sind weder gesetzlich
geregelt noch in der Rechtsprechung des BFH anerkannt. Auch im
vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob negative Werbungskosten
überhaupt anzuerkennen sind (vgl. bejahend Crezelius in:
Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 8 Rdnr. B 48; ablehnend Prinz in
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 9 EstG Anm. 85; Trzaskalik in:
Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 11 Rdnr. B 33; von Bornhaupt in:
Kirchhoff/Söhn, a.a.O., § 9 Rdnr. B 64, vgl. auch Blümich/Glenk,
a.a.O., § 8 EstG Rndr. 54; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rdnr.
65). Negative Werbungskosten setzen als actus contrarius der Aufwendungen
voraus, dass eine Identität der an den Aufwendungen und am
Rückfluss beteiligten Personen besteht (vgl. BFH-Urteil vom
29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136; 238, BStBl II 1982, 755,
unter 1. H; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen
im Einkommensteuerrecht, 1987, S. 2). Nur wenn die Werbungskosten
von dem vormaligen Leistungsempfänger an denjenigen zurückgezahlt
werden, der die Werbungskosten zuvor abgezogen hat, kann von einem
Rückfluss der Werbungskosten und einer Wiederherstellung
der früheren Vermögenslage gesprochen werden. Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Mieter zahlt
keine Werbungskosten zurück, sondern entrichteten Nebenentgelte
an den Vermieter aufgrund eines Mietvertrages, die als ein Einnahmen
gemäß § 8 EstG steuerbar sind. - Die Umlagen können auch nicht mit der Begründung von
der Besteuerung ausgenommen werden, die Kläger hätten
insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht. Hiergegen spricht
bereits, dass die Kläger die Umlage als Einnahme benötigen,
um die ihnen in Rechnung gestellten Nebenkosten zu begleichen.
Der Einwand, einzelne Einnahmepositionen seien ohne Einkünfteerzielungsabsicht
vereinnahmt worden, ist im Übrigen unbeachtlich, denn die
der Umlage zugrunde liegende Tätigkeit oder Vermögensnutzung
dient insgesamt der Erzielung positiver Einkünfte. Das Merkmal
der Überschusserzielungsabsicht dient dazu, die einkommensteuerrelevante
Tätigkeit oder Vermögensnutzung von Tätigkeiten
abzugrenzen, die nicht unter die Einkünfte i.S. von § 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 7 EstG fallen. Es ist nicht entscheidend, ob jede
einzelne Vermögensposition auf Dauer gesehen zu einer Vermögensmehrung
bei dem Steuerpflichtigen führt. Eine isolierte Betrachtung
der Abrechnung von Nebenkosten scheidet aus, denn die Vereinnahmung
der Mietumlagen oder von Nebenentgelten ist untrennbar mit der
Vermietungstätigkeit verbunden. - Die Erfassung der vereinnahmten Nebenkosten als Einnahmen i.S.
des § 8 EstG ist nicht verfassungswidrig. § 9a Satz 1 Nr. 2 EstG
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine
Gleichheitssatz gebietet auch keine Steuerfreistellung der vereinnahmten
Umlagen. Auch die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen §§ 8 und 21 EstG greifen nicht durch. - Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Kläger sich
schon deshalb nicht auf die Verfassungswidrigkeit des § 9a Satz
1 Nr. 2 EstG berufen können, weil im Fall der Nichtigkeit
dieser Vorschrift nur schwer vorstellbar wäre, dass der Gesetzgeber
rückwirkend eine Regelung erließe, die die vereinnahmten
Nebenkosten generell von der Besteuerung ausnimmt. Der Werbungskostenpauschbetrag
des § 9a Satz 1 Nr. 2 EstG ist verfassungsgemäß. Art.
3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber eine willkürlich ungleiche
Behandlung des in wesentlichen Punkten Gleichen. Für den
Sachbereich des Steuerrechts fordert Art. 3 Abs. 1 GG eine gleiche
Besteuerung des gesetzlich bestimmten Steuergegenstandes im Belastungserfolg
(vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG
– vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BverfGE 84, 239, 271;
vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BverfGE 96, 1, 6). Der Gesetzgeber
hat allerdings bei der Ordnung von Massenerscheinungen eine weitreichende
Gestaltungsfreiheit für generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen, ohne wegen der damit unvermeidlich
verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu
verstoßen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer
mehr individualisierende und spezialisierende Steuergesetzgebung,
sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst
unausweichlichen Belastungsgrundes. In diesem Rahmen ist auch
eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwandes
grundsätzlich zulässig (BVerfG-Entscheidungen vom 5.
November 1975 2 BvR 193/74, BverfGE 40, 296; in BverfGE 96, 1,
6; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1999, 292). Nach diesen Maßstäben
ist § 91 Satz 1 Nr. 2 EstG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der
Werbungskostenpauschbetrag für die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung setzt einen typisierenden Aufwand fest. Ob und
inwieweit dem Vermieter ein Aufwand tatsächlich entsteht,
wird nicht geprüft. Zwar können sich bei vergleichbaren
wirtschaftlichen Sachverhalten unterschiedliche steuerliche Ergebnis
ergeben. Es bleibt dem Steuerpflichtigen jedoch in der Regel überlassen,
ob er mit den Mietern vertragliche Vereinbarungen trifft, dass
diese ohne Einschaltung des Vermieters mit dem Versorgungsunternehmen
unmittelbar abrechnen. Aber auch in den Fällen, in denen
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine entsprechende
Nebenkostenabrede mit dem Mieter ausscheidet, ist die damit verbundene
unterschiedliche Belastung hinzunehmen. Dabei ist zum einen zu
berücksichtigen, dass lediglich für einen Teil der Nebenkosten
eine originäre Leistungspflicht des Mieters begründet
werden kann. Außerdem sieht § 9a Satz 1 Nr. EstG nur die
Typisierung eines Mindestaufwandes vor und lässt den Nachweis
höherer Werbungskosten ausdrücklich zu, so dass sichergestellt
ist, dass der Steuerpflichtige die ihm tatsächlich entstandenen
Werbungskosten geltend machen kann. - Der Gleichheitssatz gebietet auch im Hinblick auf mögliche
steuerliche Belastungsunterschiede keine generelle Steuerfreistellung
der vom Vermieter vereinnahmten Nebenentgelte oder Umlagen. Dies
würde zu einer steuerlichen Privilegierung der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung führen, die ihrerseits vom Grundsatz
der synthetischen Einkommensteuer (vgl. BGH-Beschluss vom 24.
Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450) abweichen
und gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde.






































