Miethöhe
Mieterhöhung nach Mietminderung
Der Bundesgerichtshof erklärte die Mieterhöhung einer Wohnungsgenossenschaft für rechtens, die nur von dem Mieter gefordert wurde, der vorher wegen Baulärms die Miete gemindert hatte.
Mieterhöhungen mit Mietspiegeln
Der BGH stärkt die Vermieterposition und vereinfacht die Möglichkeit, Mieten zu erhöhen. Nun müssen Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht beigefügt werden, wenn sie allgemein zugänglich sind, beispielsweise bei örtlichen Mietervereinen oder Vermieterorganisationen angeboten werden.
Unzutreffendes Mietspiegelfeld
Ein Vermieter forderte seinen Mieter per Mieterhöhungsverlangen auf, einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zuzustimmen. Der Mieter stimmte nicht zu und trug vor Gericht vor, dass die Mieterhöhung formell unwirksam sei, weil der Vermieter ein falsches Feld (Wohnung mit Sammelheizung) im Mietspiegel angegeben hatte.
Teurer Klinker
Wenn ein Haus nach einer Wärmedämmung nachträglich verklinkert wird, darf der Vermieter diese Kosten in eine Mieterhöhung einbeziehen. In dem Fall klagten die Mieter gegen eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung.
Modernisierungsmieterhöhung
Der Bundesgerichtshof hat in einem konkreten Fall den anerkannten Grundsatz bekräftigt, dass Grundlage einer Modernisierungsmieterhöhung nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die Kosten der notwendigen Arbeiten sein dürfen.
Erfassungsstichtag des Mietspiegels
Der einer Mieterhöhung widersprechende Mieter hatte eine Wohnung in Berlin angemietet. Ende September 2006 erhöhte der Vermieter die Miete auf das ortsübliche Niveau. Dabei legte er den Mietspiegel des Jahres 2005 zugrunde.
Mietspiegel beigefügt?
Die Wirksamkeit einer Mieterhöhung ist wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung dann nicht gegeben, wenn der Mietspiegel, auf den der Vermieter Bezug nimmt, in der Anlage zum Mieterhöhungsschreiben fehlt. Auf das Beifügen kann nur verzichtet werden, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist.
Mietspiegel auch für Einfamilienhaus
Vermieter, die Mieterhöhungen für Mieter im Einfamilienhaus durchsetzen wollen, dürfen dafür den Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser als Begründung verwenden. Diese bislang umstrittene Rechtsfrage wurde jetzt vom Bundesgerichtshof vermieterfreundlich entschieden.
Keine Modernisierung
Der Mieter bezog eine 2-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Kaltmiete von 225 Euro. Fünf Jahre später kündigte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, die unter anderem Verbesserung der Raumaufteilung, moderne Einbauküche, Verfliesen von Küche und Bad, Trittschalldämmung, Isolierglasfenster enthielten.
Mietspiegel
Ein Mietspiegel für Mietwohnungen gilt auch nur für solche. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern können sich deshalb nicht auf die ortsüblichen Mieten für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern berufen. Eine Mieterhöhung lässt sich so nicht begründen.
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