Miethöhe
Unzutreffendes Mietspiegelfeld
Ein Vermieter forderte seinen Mieter per Mieterhöhungsverlangen auf, einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zuzustimmen. Der Mieter stimmte nicht zu und trug vor Gericht vor, dass die Mieterhöhung formell unwirksam sei, weil der Vermieter ein falsches Feld (Wohnung mit Sammelheizung) im Mietspiegel angegeben hatte.
Teurer Klinker
Wenn ein Haus nach einer Wärmedämmung nachträglich verklinkert wird, darf der Vermieter diese Kosten in eine Mieterhöhung einbeziehen. In dem Fall klagten die Mieter gegen eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung.
Modernisierungsmieterhöhung
Der Bundesgerichtshof hat in einem konkreten Fall den anerkannten Grundsatz bekräftigt, dass Grundlage einer Modernisierungsmieterhöhung nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die Kosten der notwendigen Arbeiten sein dürfen.
Erfassungsstichtag des Mietspiegels
Der einer Mieterhöhung widersprechende Mieter hatte eine Wohnung in Berlin angemietet. Ende September 2006 erhöhte der Vermieter die Miete auf das ortsübliche Niveau. Dabei legte er den Mietspiegel des Jahres 2005 zugrunde.
Mietspiegel beigefügt?
Die Wirksamkeit einer Mieterhöhung ist wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung dann nicht gegeben, wenn der Mietspiegel, auf den der Vermieter Bezug nimmt, in der Anlage zum Mieterhöhungsschreiben fehlt. Auf das Beifügen kann nur verzichtet werden, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist.
Mietspiegel auch für Einfamilienhaus
Vermieter, die Mieterhöhungen für Mieter im Einfamilienhaus durchsetzen wollen, dürfen dafür den Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser als Begründung verwenden. Diese bislang umstrittene Rechtsfrage wurde jetzt vom Bundesgerichtshof vermieterfreundlich entschieden.
Keine Modernisierung
Der Mieter bezog eine 2-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Kaltmiete von 225 Euro. Fünf Jahre später kündigte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, die unter anderem Verbesserung der Raumaufteilung, moderne Einbauküche, Verfliesen von Küche und Bad, Trittschalldämmung, Isolierglasfenster enthielten.
Mietspiegel
Ein Mietspiegel für Mietwohnungen gilt auch nur für solche. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern können sich deshalb nicht auf die ortsüblichen Mieten für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern berufen. Eine Mieterhöhung lässt sich so nicht begründen.
Einbauten des Mieters
Ein Mieter erhielt im letzten Quartal 2006 ein Mieterhöhungsschreiben. Da der Mieter mit Genehmigung des Vermieters eine Badewanne eingebaut und die Wände gefliest hatte, stritten beide darüber, ob der Vermieter die Ausstattung des Badezimmers zu einer Grundlage der Mieterhöhung machen durfte.
Schönheitsreparaturen
Wurden die Schönheitsreparaturen unwirksam auf den Mieter abgewälzt, so ist der Vermieter berechtigt, beim nächsten Mieterhöhungsverlangen einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu fordern.
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