Mietrechtsurteile

Für Ihre Recherche – im Kurz- oder Langtext der Gerichte, aktuell aus den letzten Jahren.
Auch für Mieter!
Klicken Sie einfach hier!

Jetzt ganz neu!

Miethöhe

Bruttomietumrechnung

Der BGH bestätigt die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, die er mit einem Nettomietspiegel begründet, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen ist. Damit ist die bisherige Rechtsprechung des Berliner Landgerichts und der meisten Amtsgerichte überholt.
BGH Karlsruhe

Zum Urteilstext (BGH Karlsruhe VIII ZR 41/05)

<< zurück

Ortsübliche Vergleichsmiete

Die Wohnraummiete darf auch dann erhöht werden, wenn sich der bisher bezahlte Betrag bereits innerhalb der Spanne für die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt. Allerdings darf auch der neue, höhere Betrag die Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigen. Die Vorinstanz war noch davon ausgegangen, dass Voraussetzung eines wirksamen Erhöhungsverlangens sei, dass die Ausgangsmiete unter dem Niveau der örtlichen Vergleichsmiete liege. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mieterhöhung unerheblich sei.

<< zurück

Mieterhöhung nach Mietspiegel

Eine Erhöhung ist auch zulässig, wenn der Betrag bisher am unteren Ende der Spanne im Mietspiegel lag und die neue Miete am oberen Ende.

<< zurück

Größer als vereinbart

Wird eine Wohnung neu vermessen und stellt sich dabei heraus, dass sie größer ist als im Vertrag angegeben, kann der Eigentümer nicht einseitig die Miete anheben. Entscheidend ist eben immer die vertragliche Vereinbarung.

<< zurück

Kleiner als vereinbart

Ist eine Wohnung um mehr als 25 Prozent kleiner als im Mietvertrag aufgeführt, kann der Mieter die Miete mindern. Bei einer Abweichung in dieser Größenordnung sei es evident, dass dem Mieter bedeutende Nutzungsmöglichkeiten entgingen.

<< zurück

Mietpreisüberhöhung

In Hamburg ist das Verbot, unter Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots überhöhte Mieten zu nehmen, weitgehend lahm gelegt.

<< zurück

Auffälliges Missverhältnis

Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden.

<< zurück

Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze der begehrten Mieterhöhung wird bei vereinbarter (Teil-)Inklusivmiete ausgehend von dieser, und nicht ausgehend von einer errechneten Nettomiete mit den gesetzlichen 20 vom Hundert berechnet.

<< zurück

Keine Verzugszinsen

Mieterhöhungen gegen den Willen des Mieters werden erst dann fällig, wenn ein Gericht sie für rechtskräftig erklärt hat. Der Mieter muss zwar rückwirkend den Differenzbetrag zur alten Miete nachzahlen, sobald eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

<< zurück

Erhöhung zustimmen

Ein Mieter muss einer Mieterhöhung zustimmen oder kann sie begründet zurückweisen. Will der Eigentümer die Erhöhung nach einer Zurückweisung durchsetzen, muss er auf Zustimmung klagen. Hier hatte eine Aktiegesellschaft als Vermieterin Mieterhöhungen verschickt.

<< zurück

Veranstaltungen

HAUFE AKDEMIE




Redaktion

Peter-Michael Fritsch
(verantwortlich)
Tel.: 030 42151-221
Fax: 030 42151-332
E-Mail
 

Susan Schlizio
(Redaktionsassistenz)
Tel.: 030 42151-336
Fax: 030 42151-300
E-Mail

Mediaservice

Torsten Hanke
(verantwortlich)
Tel.: 030 42151-206
Fax: 030 42151-300
E-Mail

 

Susan Schlizio
(Anzeigensachbearbeitung)
Tel.: 030 42151-336
Fax: 030 42151-300
E-Mail

Vertrieb

Wolfgang Krausch
(verantwortlich)
Tel.: 030 42151-388
Fax: 030 42151-232
E-Mail

Kalender

M D M D F S S
 
 
1
 
2
 
3
 
4
 
5
 
6
 
7
 
8
 
9
 
10
 
11
 
12
 
13
 
14
 
15
 
16
 
17
 
18
 
19
 
20
 
21
 
22
 
23
 
24
 
25
 
26
 
27
 
28
 
29
 
30
 
 
 
 

Über die Zeitschrift

Die Fachzeitschrift Immobilien vermieten & verwalten informiert praxisorientiert und unabhängig über alle wichtigen Themen für Wohn- und Gewerbeimmobilien. Unter anderem werden folgende Schwerpunkte genauer betrachtet: Immobilien-Management, Modernisierung, Gebäude- und Heiztechnik, Finanzierung sowie aktuelle Urteile.