Versicherung
Regressansprüche der Versicherung
Grobe Fahrlässigkeit setzt nicht nur einen objektiven Verstoß gegen Sorgfaltspflichten voraus, sondern auch ein unentschuldbares Fehlverhalten.
Blitzeinschlag in Heizungsanlage
Lässt ein Hausbesitzer seine bei einem Blitzschlag beschädigte Heizungsanlage umgehend reparieren, bevor noch der Gutachter seiner Versicherung den Schaden in Augenschein nehmen konnte, bleibt er auf den Kosten alleine sitzen.
Sturz über Gartenschlauch
Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar.
Zeitlich eingeschränkt
Die Klausel einer Hausratversicherung, wonach sich der Schutz vor Diebstahl eines Fahrrads auf die Zeit zwischen sechs und 22 Uhr beschränkt, ist zulässig.
Markisen bei Sturmwarnung einrollen
Wer bei aufkommendem Sturm trotz ernster Warnungen vor einem orkanartigen Unwetter die Markisen an seinem Haus nicht einfährt, kann im Falle von deren Beschädigung durch herabfallende Dachziegel nicht mit einem Schadenausgleich durch die Hausratversicherung rechnen.
Verbranntes zu schnell entsorgt
Teilt der Gutachter dem Kunden nach einem Brand mit, dass er noch ein zweites Mal kommen muss, und wirft der Kunde die beschädigten Gegenstände dennoch weg, muss die Hausratversicherung nichts zahlen.
Terrorschadenversicherung
Schließt ein Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses für eine gewerblich vermietete Immobilie eine Terrorversicherung ab, um das Risiko von Terrorattentaten, welches i.d.R. nicht von den Feuerversicherungen abgedeckt wird, abzusichern, so können die Kosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind.
Kellersturz
Der Sturz passierte einer 70-jährige Frau auf dem Weg (ausgerechnet) zu einem Heilpraktiker. Das Gebäude, in dem sich die Praxis befand, hatte sie noch nie zuvor betreten.
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