Für die Vermietung und deren Vertragsgestaltung gibt es verschiedene Varianten:
1) Der Vermieter kann mit einem Mieter einen Mietvertrag abschließen und erlaubt ihm, Untermietverträge mit den anderen Mietern einzugehen.
Bei dieser Version ist Vertragspartner nur der Hauptmieter. Die Untermieter können vom Vermieter weder zu Zahlungen herangezogen werden, noch hat der Vermieter Einfluss darauf, wer als Untermieter einzieht. Dies lässt sich mit einer Klausel im Mietvertrag ändern, die besagt, dass der Vermieter über die Anzahl und den Wechsel von Untermietern informiert werden muss.
2) Der Vermieter schließt mit allen Mietern gemeinsam einen Mietvertrag ab.
Alle WG-Mitglieder treten hierbei in denselben Mietvertrag ein und Forderungen aus dem Mietverhältnis können allen WG-Mitgliedern gegenüber geltend gemacht werden. Mieterwechsel lassen sich durch diese Vertragsgestaltung nicht verhindern. Der Vermieter muss zwar seine Zustimmung hierzu erteilen, eine Verweigerung ist aber nicht ohne weiteres möglich (LG Berlin, Urteil vom 28.08.2013 – AZ 65 S 78/13).
3) Der Vermieter schließt mit jedem einzelnen Mieter einen Einzelmietvertrag ab.
Mit etwas mehr Verwaltungsaufwand verbunden, dafür aber recht flexibel für Mieter und Vermieter, ist die Wahl von Einzelmietverträgen für jeden einzelnen Mieter. Hierbei werden einzelne Zimmer vermietet und eine Nutzung der Gemeinschaftsräume vereinbart.
Es ist im Interesse des Vermieters, den Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft zu minimieren und den Vertrag so sicher wie möglich zu gestalten. Die WG-Mitglieder dagegen wünschen sich unkomplizierte Verträge mit flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten, was den Austausch der WG-Mitglieder angeht. Es gilt also, eine Lösung zu finden, die beiden Parteien gerecht wird.