Doppelhaushälften
Es kann sich auch dann noch um einen rechtmäßigen Doppelhausbau handeln, wenn die beiden Gebäudehälften nicht das Spiegelbild der anderen sind und nicht zeitgleich zu einander errichtet wurden.
Ein Nachbar deklarierte seinen geplanten Anbau als zweite Doppelhaushälfte. Bei einem regulären Doppelhaus steht ihm durch den gemeinsamen Grenzanbau eine größere Fläche des Grundstücks für den Bau zur Verfügung. Allerdings auf Kosten der sonst vorgeschriebenen und dem Wohnfrieden dienenden seitlichen Freiflächen, und damit zu Lasten des anderen Nachbarn, der sich damit nicht abfinden wollte. In einem solchen Fall ist die geforderte bauliche Einheit nicht in Frage zu stellen, weil beide Gebäudeteile zwar zueinander versetzt sind, aber doch aneinander stoßen. Das Gericht entschied für den Antragsteller, vermied allerdings ausdrücklich jegliche prinzipielle prozentuale Festlegung, inwieweit die beiden Haushälften eines anerkannten Doppelhauses sich an der Grenze überlappen müssen.






































