Der Fall: Unter den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit um die Weiterbestellung des Verwalters. Als die Sprache in der Versammlung auf dieses Thema kam, wurde die Sitzung für ungefähr eine Stunde unterbrochen, damit sich einige der Eigentümer mit einem Anwalt beraten konnten. Die anderen verließen unter Protest den Saal. Anschließend musste die Rechtsprechung über mehrere Instanzen hinweg klären, ob eine solche Pause noch vertretbar war.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, hier habe es sich nicht mehr um die ordnungsgemäße Durchführung einer Versammlung gehandelt. Die Rechte der aus dem Saal gebetenen Mitglieder seien „in erheblicher Weise verletzt worden“, weil man sie durch den Ausschluss aus der Sitzung nicht am gemeinschaftlichen Willensbildungsprozess habe teilnehmen lassen. Allerdings hatte dieses Verhalten aus formalen Gründen keine Konsequenzen zur Folge. Der Fehler sei nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt worden.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 261/15
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
► Wer darf eine Eigentümerversammlung führen? Welche Regeln gibt es? Wer darf teilnehmen? Alle Tipps und Tricks rund um die WEG-Versammlung in einem Fach-Webinar der Zeitschrift IVV in Zusammenarbeit mit dem Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. (BVI): 90 Minuten geballtes Fachwissen "Eigentümerversammlung" als MP4-Video zum Herunterladen.
► Update gefällig? Das WEG- Recht − Überblick aktuelle Rechtsprechung und Relevanz für die Verwalterpraxis. Webinar der Zeitschrift IVV am 29. Januar 2019.
► Ebenfalls wissenswert: Entschluss einer WEG zum Thema Warmwasser-Betrieb rund um die Uhr
► Neu: Abrechnung nach Wohnfläche kontra Abrechnung nach Verbrauch (BGH-Urteil)