Einbauten des Mieters
Ein Mieter erhielt im letzten Quartal 2006 ein Mieterhöhungsschreiben. Da der Mieter mit Genehmigung des Vermieters eine Badewanne eingebaut und die Wände gefliest hatte, stritten beide darüber, ob der Vermieter die Ausstattung des Badezimmers zu einer Grundlage der Mieterhöhung machen durfte. Im Mietvertrag war nur von einer Toilette die Rede. Der Vermieter seinerseits behauptete, in der Wohnung habe sich eine funktionsfähige Dusche befunden. Zudem habe er dem Mieter die Miete von drei Monaten erlassen, so dass die nachträglichen Einbauten im Bad tatsächlich von ihm bezahlt wurden. Das Gericht entschied zugunsten des Mieters. Der Vermieter konnte nicht beweisen, dass sich eine Dusche in dem Bad befunden hatte und die vom Mieter vorgelegten Rechnungen bewiesen, dass die Kosten der Renovierung die Miete von drei Monaten überschritten.



































