Erfassungsstichtag des Mietspiegels
Der einer Mieterhöhung widersprechende Mieter hatte eine Wohnung in Berlin angemietet. Ende September 2006 erhöhte der Vermieter die Miete auf das ortsübliche Niveau. Dabei legte er den Mietspiegel des Jahres 2005 zugrunde.
Am 11.7.2007 wurde aber ein neuer Berliner Mietspiegel für das Jahr 2007 veröffentlicht. Dieser benannte für die ortsübliche Vergleichsmiete als Erfassungsstichtag den 1.10.2006. Der Mieter war nun der Ansicht, dass für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den für ihn günstigeren Mietspiegel 2007 abzustellen sei, die Mieterhöhung sei aus diesem Grunde unrechtmäßig.
Das Gericht ließ diese Ansicht aber nicht gelten. Die Mieterhöhung und diesbezügliche Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels 2005 war rechtens. Die Ankündigung der Mieterhöhung war dem Mieter nämlich vor dem Erfassungsstichtag des Mietspiegels 2007 - also vor dem 1.10.2006 - zugegangen. Das Gericht erteilte mit dieser Entscheidung einer juristischen Gegenansicht, wonach ein nach Ankündigung einer Mieterhöhung veröffentlichter Mietspiegel von den Gerichten zu berücksichtigen sei, eine klare Absage.
Zum Urteilstext (KG Berlin 8 W 71/07)



































