Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Kündigungsschreiben
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.
BGH
Aktenzeichen:
VIII ZR 271/09
Urteil vom:
6. Oktober 2010 





































