Fahrradkeller
Ein Vermieter kann den Fahrradkeller seines Hauses nicht einfach in einen Heizungskeller umfunktionieren. Vor allem aber darf er die dort abgestellten Räder seiner Mieter nicht ohne deren Zustimmung wegen der Umbauarbeiten in einen Schuppen auf dem Hof bringen lassen. Sollten die Mietverträge auch den Kellerraum umfassen, bestände bereits materiellrechtlich ein Anspruch auf ungestörten Besitz an der Mietsache. Wenn den Mietern dagegen der Keller nur zur Mitnutzung überlassen wurde, macht selbst ein Widerruf der Nutzungsmöglichkeit aus dem bisher rechtmäßigen Besitz des Abstellplatzes keine verbotene oder eigenmächtige Aneignung. Aber nur in solch einem Fall wäre der Eigentümer des Hauses berechtigt, die Fahrräder ohne Zutun ihrer Eigentümer zu entfernen.



































