Fahrtkosten zur Wohnung nicht verschenken
Um vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt zu werden, müssen solche Fahrten im Zusammenhang mit der Besichtigung oder Erhaltung des Objekts stehen. Mietinteressenten kennenlernen, Zählerstände ablesen, Reparaturen organisieren - all das fällt hierunter.
Zum Nachweis dienen Eigenbelege, auf denen der Eigentümer die gefahrenen Kilometer und den Zweck der Fahrten notiert. Vorteilhaft ist es, Rechnungen oder Quittungen anzuheften, die den Zweck der Fahrt belegen.
Eingetragen werden die errechneten Werbungskosten in der Anlage V zur Steuererklärung.
Ist noch kein Steuerbescheid ergangen, können Vermieter ihre Kostenbelege über Fahrten zum Objekt dem Finanzamt per Brief nachreichen. Dann werden sie bei der Errechnung der Steuer noch berücksichtigt. Mit dem Steuerbescheid beginnt dann die Einspruchsfrist von einem Monat zu laufen und es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein Antrag auf Änderung gestellt oder Einspruch eingelegt.
Der Antrag auf Änderung ist hier das geeignetere Mittel, da das Finanzamt nur die neu eingereichten Belege anschaut. Bei einem Einspruch kann es den ganzen Steuerfall neu aufrollen; kommt es dadurch zur Berichtigung anderer Fehler und gar einer Erhöhung der Steuerlast, muss der Steuerzahler aber vorab infomiert werden und kann seinen Einspruch dann noch zurückziehen.
Fahrtkosten gehören nicht zu den Werbungskosten, wenn die zur Vermietung bestimmte Wohnung erst errichtet wird. Dann zählen sie aber zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (BFH, Az. IX R 73/91), erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und somit Ihre jährlichen Abschreibungsbeträge.
Quelle: Wohnen im Eigentum e.V.
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www.wohnen-im-eigentum.de