Fehlender Keller
Ein Einfamilienhaus, das keinen Keller hat, ist deswegen noch kein Objekt mit Mängeln, dessen Gebäudewert dadurch entsprechend sinkt.
Der Kläger hatte auf seinem bisher unbebauten Grundstück ein Haus errichtet, wodurch das Grundstück für die Steuer neu bewertet werden musste. Mit dem Ergebnis war er jedoch nicht einverstanden. Unter Hinweis auf den fehlenden Keller versuchte er, einen Abschlag vom Gebäude- und Grundstückswert durchzusetzen. Das Bewertungsgesetz sieht zwar unter bestimmten Umständen tatsächlich Ermäßigungen vor, ein fehlender Keller gehört aber nicht dazu.
Zum Urteilstext (BFH München II R 72/06)
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Grundstück 





































