Fristverlängerung der Legionellenprüfung bis Ende 2013

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 12.Oktober 2012 beschlossen, dass die erstmalige Legionellenprüfung in Trinkwasseranlagen bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein muss. Darüber hinaus sind die Wiederholungsprüfungen nur noch alle drei Jahre durchzuführen. Die Anlagen zur Trinkwassererwärmung müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr angezeigt werden.

Bundesrat beschließt neue Trinkwasserverordnung, Foto: pixelio.de/Petra Wiedenbrück
Bundesrat beschließt neue Trinkwasserverordnung, Foto: pixelio.de/Petra Wiedenbrück

Unter anderem Haus & Grund Rheinland begrüßt die Neuregelung. Vermieter haben erstmals keinen Zeitdruck mehr.

„Die Trinkwasserverordnung ist zwar nicht aufgehoben worden‘‘, bemängelt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. „Allerdings sind die Bestimmungen klarer formuliert, der zeitliche Druck entfallen und der bürokratische Aufwand verringert worden‘‘, so Rasche weiter.

„Unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Trinkwasserverordnung gilt die Fristverlängerung rückwirkend‘‘, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. „Vermieter sind ab sofort nicht mehr verpflichtet, bis Ende Oktober 2012 das Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen hin zu überprüfen‘‘, so der Verbands-Jurist.

Bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr angezeigt werden. Die Anzeige hatte ohnehin unverzüglich nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung im November letzten Jahres zu erfolgen. Dem Gesundheitsamt müssen die Untersuchungsergebnisse nur noch nach Aufforderung vorgelegt werden. Bislang war die Trinkwasserverordnung außerdem zu unbestimmt und daher rechtlich angreifbar. Nunmehr wird die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung ausdrücklich als „gewerbliche Tätigkeit‘‘ eingeordnet. Zudem wird der Begriff der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung‘‘ legal definiert. Eine Hinzuziehung des Arbeitsblattes des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches ist nicht mehr erforderlich.

Das Trinkwasser müssen u. a. Vermieter überprüfen lassen, die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben. Damit ist eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l oder einem Inhalt von mehr als 3 l in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle gemeint. Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind generell nicht von der Trinkwasserverordnung betroffen.

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