Zudem haben einzelne Mieter nicht das Recht, einen Teil des Gartens für sich zu beanspruchen oder etwa einzuzäunen. Der Eigentümer kann über die Hausordnung oder den Mietvertrag Vorgaben über die erlaubte Art der Nutzung machen. Für die Organisation der Gartenpflege ist er grundsätzlich erst einmal selbst verantwortlich. Er kann anfallende Kosten (z.B. durch Hausmeister o.ä.) jedoch als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Flächen von diesen auch genutzt werden dürfen.
Übertragende Gartenpflege
Bei der Vermietung an eine einzelne Mietpartei kann der Vermieter die Gartenpflege auf diesen Mieter übertragen, allerdings darf er nicht vorschreiben, wann und wie die Gartenpflege zu erfolgen hat. Während der Mieterdauer ist der Mieter nur für die Übernahme einfacher Arbeiten (z.B. Gießen, Laubkehren) verpflichtet, der Grünschnitt von hohen Bäumen und Büschen zählt nicht dazu. Trotzdem gilt: Mieter dürfen einen Garten nicht verwildern lassen.
Bauliche Veränderungen im Garten
Bei der Gartengestaltung werden Mietern kaum Grenzen gesetzt. Sie können Blumen pflanzen, Pflanzkübel, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen im Gartenbereich keine größeren baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Hierzu gehören unter anderem das Anlegen eines Gartenteiches, die Errichtung eines Gartenhauses oder Schuppens. Das Entfernen von Büschen und Bäumen ist ohne Einverständnis ebenfalls unzulässig, da dies nicht zur vertraglich vereinbarten Nutzung zählt.
Ist die Gartennutzung allen Mietparteien gestattet, sollten darüber untereinander - zur Stärkung des Gemeinwohls - klare Absprachen getroffen werden. Geben Mietvertrag oder Hausordnung etwa kein Grillverbot vor, dürfen Bewohner den Garten grundsätzlich auch für gelegentliche Grillabende nutzen, solange keine weiteren Mietparteien belästigt werden. Fühlen sich Personen durch Lärm, Rauch oder Grillgeruch gestört, können die Eigentümer bei der nächsten Eigentümerversammlung die Aufnahme eines Grillverbots in die Hausordnung vorschlagen, worüber die dann anwesenden Immobilienbesitzer zu entscheiden haben.
Quelle: Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.
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