Gebäudeunterhaltung durch den Nießbraucher
Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt.
Es obliegen dem Nießbraucher Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind. Darunter fallen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen.
BGH
Aktenzeichen:
V ZR 197/07
Urteil vom:
23. Januar 2009
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Vertragsrecht 


































