Gebührenminderung bei schlechter Straßenreinigung
Eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Straßenreinigung (z. B. wegen parkender Autos) führt erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann.
OVG
Lüneburg
Aktenzeichen:
9 LA 205/08
Urteil vom:
13. Januar 2010
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Betriebskosten 





































