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Gewerblicher Grundstückshandel

Es gibt keinen von der Rechtsprechung entwickelten starren Grundsatz, dass gewerblicher Grundstückshandel nur anzunehmen ist, wenn die Verwertung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren erfolgt. Insbesondere bei hauptberuflicher Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich kann auch eine außerhalb des Fünfjahreszeitraumes erfolgte Verwertung noch Indiz für gewerblichen Grundstückshandel sein.

BFH München
X B 131/07

Kategorie des Mietrechtsurteils: 
Grundstück
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