Glühbirnen
Kommt jemand im unbeleuchteten Gang eines Mehrparteienhauses zu Schaden, weil eine Glühbirne ausgebrannt ist, haftet in bestimmten Fällen weder die Eigentümergemeinschaft noch die Verwaltung oder der Hausmeister. Im konkreten Fall konnte das Gericht eine Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflichten nicht feststellen.
Allein der Ausfall eines Beleuchtungskörpers sei kein Nachweis für eine Pflichtverletzung. Das Gericht ging zudem von einem erheblichen Mitverschulden der Verletzten aus. Diese hätte beim Betreten des Ganges erkennen müssen, dass das Licht nicht angeht. Deshalb hätte sie sich vorsichtig vortasten oder einen anderen Weg wählen müssen.
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Mietrecht 





































