Größer als vereinbart
Wird eine Wohnung neu vermessen und stellt sich dabei heraus, dass sie größer ist als im Vertrag angegeben, kann der Eigentümer nicht einseitig die Miete anheben. Entscheidend ist eben immer die vertragliche Vereinbarung. Nur wenn die Miete durch die Multiplikation von Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen wird, kann von der Vereinbarung einer Quadratmetermiete ausgegangen werden. Zudem fehlte im strittigen Mietvertrag ein Hinweis, dass die veränderte Wohnungsgröße auch Auswirkungen auf die Miethöhe hat.
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































