Graffiti gesprüht
Da Graffiti grundsätzlich einen Mangel der Mietsache darstellen, haben Mieter einen Anspruch auf Beseitigung von Graffiti im Eingangsbereich des Hauses. Das betreffe auch Haustür und Klingeltableau. Der Vermieter muss den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung und des Hauses aufrechterhalten. Was der vertragsgemäße Zustand ist, hängt allerdings vom Einzelfall ab. Dabei sind insbesondere örtliche Vorschriften, Umfeld, Zweck und Preis der Mieträume sowie der Zustand des Hauses bei der Anmietung zu berücksichtigten. In diesem Fall befand sich der Eingangsbereich zum Zeitpunkt der Anmietung in einem optisch einwandfreien Zustand. Die spätere Verschmutzung habe das ortsübliche Maß überstiegen. Dadurch habe das Haus einen verwahrlosten Eindruck gemacht.
Zum Urteilstext (AG Berlin 5 C 313/07)



































