Grundsteuererlass muss unverändert möglich bleiben

„Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen lehnt die geplante Änderung der Regelung zum Grundsteuererlass ab“, erklärte Lutz Freitag, Präsident des GdW anlässlich der morgigen Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2009 im Bundestag. „Diese Neuregelung käme faktisch einer Abschaffung des § 33 Grundsteuergesetzes gleich und würde Mieter und Vermieter von Gebäuden, die von Leerstand betroffen sind und die ohnehin schon dadurch belastet sind, zusätzlichen Schaden zufügen“, so Freitag.
Lutz Freitag
Lutz Freitag
Bislang ermöglicht § 33 Grundsteuergesetz einen teilweisen Erlass der Grundsteuer u. a. bei Wohngebäuden, wenn deren Ertrag durch Leerstände um mehr als 20 % gemindert ist. Diese Regelung gilt auch für Bestände, die aufgrund der Wohnungsmarktlage von strukturellem Leerstand betroffen sind. Nun soll für einen Erlass der Grundsteuer künftig nicht mehr eine Ertragsminderung von mehr als 20 Prozent, sondern von mehr als 50 % notwendig sein. „Damit kann nur noch eine kaum mehr wahrnehmbare Zahl von Gebäuden die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass erfüllen“, kritisierte der GdW. Ein Leerstand in dieser Höhe sei eigentlich nur bei Gebäuden zu verzeichnen, die ohnehin für den Abriss leergezogen werden. Für solche Gebäude dürfe ohnehin kein Grundsteuererlass mehr beantragt werden. Die Möglichkeit des Grundsteuererlasses bei Wohnungsleerstand nach § 33 Grundsteuergesetz müsse unverändert bestehen bleiben, da sonst insbesondere die von strukturellem Leerstand auf schrumpfenden Wohnungsmärkten betroffenen und insoweit wirtschaftlich bereits erheblich belasteten Wohnungsunternehmen mit extremen zusätzlichen Kosten belastet würden. „Das hätte auch Auswirkungen auf die Mieter“, betonte Freitag. „Es bestehe die Gefahr steigender Betriebskosten in den stark vom Leerstand bedrohten Wohngegenden.“
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