Höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen
Es bestehen keine ernsthafte Zweifel daran, dass der auf 1.200 Euro heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab2009 gilt.
FG
Münster
Aktenzeichen:
10 V 4132/09 E
Urteil vom:
14. Dezember 2009
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Steuerrecht 


































