Hochwasser: Pflicht des Vermieters
Der Mieter ist wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn infolge Hochwassers mit Schlamm und Fäkalien durchsetztes Abwasser aus der Kanalisation in die Wohnung gedrückt wird, so dass diese zum Teil mehrere Zentimeter unter Wasser steht.
Macht der Vermieter Maßnahmen gegen die in die Wohnung eingedrungene Kanalflüssigkeit unter Ausnutzung der Notsituation von einer Kostenbeteiligung des Mieters abhängig, kann dieser die getroffene Vereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung anfechten.
AG
Köln
Aktenzeichen:
214 C 240/94
Urteil vom:
8. September 1994
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Kündigung 





































