Holzschutzmittel
Ein Ehepaar hatte eine Dachgeschosswohnung gemietet. Bald nach dem Einzug wurden sie von Kopfschmerzen, Atembeschwerden und Übelkeit geplagt. Ein durch die Mieter eingeholter Gutachten bescheinigte ihnen, dass die Holzbalken und die Holzvertäfelung mit für Wohnräume unzulässigen Anstrichen behandelt worden waren. Aus diesem Grund kündigten die Mieter fristlos. Der Vermieter bestand aber auf Zahlung der Miete bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist und bekam Recht.
Mieter können nur fristlos kündigen, wenn von einer Mietwohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht. Eine solche konnten die Mieter aber nicht beweisen. Sie hatten lediglich eine Verwendung von für Innenräume unzulässigen Anstrichen und Holzschutzmitteln nachgewiesen.
Zum Urteilstext (AG Münster 48 C 61/08)



































