Architektenrecht: Die neue HOAI 2009

Das sind die wichtigsten Eckpunkte der HOAI 2009:

 

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  • Die neue HOAI ist eine reine „Inländer-HOAI“ - im Anwendungsbereich auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt.
  • Die Tafelwerte der Honorartabellen wurden um 10 % angehoben.
  • Das System der Mindest- und Höchstsätze bleibt erhalten.
  • Einführung einer Bonus-Malus-Regelung für den Fall, wenn die Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten oder überschritten wird.
  • Die HOAI gliedert sich in einen „verbindlichen Teil“ und einen „unverbindlichen Teil“.
  • Die Honorare werden von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt. Architekten und Ingenieure sollen zukünftig ihre Honorare auf der Basis von vorab berechneten Baukosten, anstatt wie bisher auf der Grundlage festgestellter, tatsächlicher Kosten ermitteln.
  • Wegfall verbindlicher Stundensätze.

 

Neugliederung

Die Anzahl der Vorschriften der HOAI wurde verkürzt und die HOAI selbst neu gegliedert. Statt wie bisher 103 Paragraphen enthält die neue HOAI 56 Paragraphen.

Die HOAI wurde in einen „verbindlichen“ und einen „unverbindlichen“ Regelungsbereich aufgegliedert.

Der verbindliche Verordnungsteil besteht aus den Teilen 1 bis 5 der Verordnung (allgemeine Vorschriften und Regelungen der einzelnen Leistungsbereiche) sowie die Anlagen 3 bis 14 (Objektlisten und Leistungsbilder).

Der unverbindliche Verordnungsteil besteht aus der Anlage 1 (Umweltverträglichkeitsstudie) und der Anlage 2 (besondere Leistungen). Die Honorare für besondere Leistungen, die in der HOAI nicht abschließend aufgezählt sind, können ebenso frei vereinbart werden wie die Leistung in der Anlage 1.

 

Übergangsregelung

In zeitlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ab wann die HOAI anzuwenden ist. Die neue HOAI gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; § 55 HOAI. Eine Anpassung bestehender Verträge, wie diese für Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten der 5. Novelle (gemäß § 103 Abs. 2 HOAI alter Fassung) vereinbart werden konnte, ist nicht möglich.

Die maßgeblichen §§ 55 und 56 HOAI stellen daher für die Anwendung der Regelungen auf die vertragliche Vereinbarung ab. Nicht entscheidend ist, wann die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Verträge vor Inkrafttreten der neuen HOAI, also vor dem 18.08.2009, werden nach der „alten HOAI“ abgerechnet.

Unproblematisch sind noch die Fälle, in denen der Architektenvertrag erst nach Inkrafttreten zustande kommt. Wenn beispielsweise das Angebot vor dem 18.08.2009 abgegeben wurde und die Beauftragung des Architekten erst am 18.08.2009 erfolgt, so ist erst mit der Annahme der Architektenvertrag zustande gekommen. Ein Vertrag setzt Angebot und Annahme voraus, so dass erst durch die Annahme der Vertrag geschlossen wird. Es gilt die neue HOAI.

Zweifelhaft sind Fälle unter einer Bedingung oder einer stufenweisen Beauftragung. Stellt man auf den Wortlaut ab, so ist allein die Vereinbarung - der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages - maßgeblich. Ein späteres Abrufen der Leistung ändert nichts an der Geltung der alten HOAI, wenn der Vertrag bereits vor dem 18.08.2009 geschlossen wurde und der Leistungsabruf der entsprechenden Stufe später erfolgt.(1) Nach anderer Ansicht ist bei Stufenaufträgen der Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung der einzelnen Stufen maßgeblich, so dass bei der Beauftragung einer Stufe nach Inkrafttreten, d.h. ab 18.08.2009, bereits die neue HOAI gilt. (2)

 

Kommentar

Dieses Beispiel zeigt, dass bereits aufgrund des Wortlauts der HOAI Streitigkeiten bestehen, wann die neue HOAI gilt oder nicht. Nach meiner Einschätzung ist auf den Wortlaut abzustellen: Entscheidend sollte das Datum des Zustandeskommens des Vertrages sein, wobei die Frage der Abrufung der Stufen und der Eintritt einer Bedingung die Frage der Wirksamkeit betrifft. Nach dem Wortlaut kommt es allein auf das Datum der „vertraglichen Vereinbarung“ an, nicht auf einen späteren Bedingungseintritt.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

 

Anwendungsbereich

Damit sie „europafest“ wird, gilt die neue HOAI nur unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Sitz im Inland
  • Die Leistungen werden vom Inland aus erbracht
  • Die Leistungen werden durch die Verordnung erfasst.

Kehrseite dieser Regelung ist die „Inländerdiskriminierung“, weil letztlich deutsche Architekten und Ingenieure gegenüber ausländischen Architekten benachteiligt werden. Die Inländerdiskriminierung ist aber europarechtlich statthaft. Betroffen sind in erster Linie Architekten und Ingenieure, die sich überregional mit ausländischen Planern bei größeren Projekten messen müssen. Hier ist der „Inländer“ nach § 1 HOAI an die HOAI gebunden, die Konkurrenz nicht.

Problematisch ist, ob ein Sitz im Inland oder ein Erbringen vom Inland vorliegt. Theoretisch können deutsche Architekten oder Ingenieure ein ausländisches Büro betreiben und von dort aus tätig werden. In diesem Fall, da es nicht auf die Staatsbürgerschaft ankommt, sondern auf den betreffenden Sitz und auf den Sitz, von dem die Leistung erbracht wird, kann die HOAI somit umgangen werden. Inwieweit derartige „Umgehungen“ von Gerichten akzeptiert werden, bleibt abzuwarten. Bloße „Postkastenadressen“ dürften nicht ausreichend sein.

 

Strukturänderung

Die neue HOAI 2009 hat eine veränderte Struktur und differenziert zwischen verbindlichen und unverbindlichen Teilen. Die Reduzierung der Anzahl der §§ bedeutet aber keine Vereinfachung für Anwender. Vielmehr wurden nicht zuletzt auch verbindliche Teile in Anlagen ausgegliedert. Das erschwert die „Leserlichkeit“ der neuen HOAI.

 

Verbindlicher Teil

Die Honorare sind verbindlich geregelt für:

  • Bauleitplanung
  • Landschaftsplanung
  • Objektplanung Gebäude und raumbildende Ausbauten
  • Objektplanung Freianlagen
  • Objektplanung Ingenieurbauwerke
  • Objektplanung Verkehrsanlagen
  • Tragwerksplanung
  • Technische Ausrüstung.

 

Dem verbindlichen Teil zugeordnet sind auch die Leistungsbilder die in den Anlagen 4 – 14 geregelt sind. Diese Anlagen beinhalten folgende Leistungsbilder:

Anlage 4               : Flächennutzungsplan

Anlage 5               : Bebauungsplan

Anlage 6               : Landschaftsplan

Anlage 7               : Grünordnungsplan

Anlage 8               : Landschaftsrahmenplan

Anlage 9               : landschaftspflegerischer Begleitplan

Anlage 10             : Pflege- und Entwicklungsplan

Anlage 11             : Gebäude- und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen

Anlage 12             : Ingeneuerbauwerke und Verkehrsanlagen

Anlage 13             : Tragwerksplanung

Anlage 14             : technische Ausrüstung

 

Der unverbindliche Teil

Zu den nicht verbindlichen Teilen werden die Honorare für Beratungsleistungen gerechnet. Diese sind in Anlage 1 zusammengefasst und entsprechend den bisherigen Teilen X bis XIII der HOAI a. F. Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen:

  • Leistungen für Umweltverträglichkeitsstudie
  • Leistungen für thermische Bauphysik
  • Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
  • Leistungen für Bodenmechanik, Erz- und Grundbau
  • vermessungstechnische Leistungen.

Kommentar

Da die entsprechenden Honorare nicht mehr verbindlich sind, bestehen nun zwei Alternativen für die Honorare derartiger Beratungsleistungen:

  1. Der Architekt bzw. Ingenieur oder dessen Auftraggeber vereinbaren vertraglich das Honorar. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen und auch zu jedem Zeitpunkt, vor der Leistungserbringung, nach der Leistungserbringung oder während der Leistungserbringung. Die Honorare haben lediglich noch „Empfehlungscharakter“.
  2. Sofern keine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, greift § 632 BGB: Wenn keine Vergütung nach der Höhe bestimmt ist, wird mangels einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart angesehen.

Den Beteiligten ist im Sinne der Rechtsklarheit zu empfehlen, ausdrückliche schriftliche Honorarregelungen vor Ausführung der Beratungsleistung zu treffen.

 

Besondere Leistungen

Die Honorare für besondere Leistungen können nunmehr ausgehend von § 3 Abs. 3 Satz 2 HOAI frei vereinbart werden. Diese besonderen Leistungen befinden sich in der Anlage 2.

Früher war es notwendig, dass diese Leistungen im Verhältnis zu den damals noch so genannten „Grundleistungen“ einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachten und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Die Vorschrift zur Höhe, wie sie in der Altfassung existierte, ist weggefallen.

 

Kommentar

Architekten und Ingenieure oder deren Auftraggeber können nun das Honorar in beliebiger Höhe („in den Grenzen der guten Sitten“) frei vereinbaren.

Fehlt eine Vereinbarung, ist im Gegensatz zu früher dennoch eine Vergütung zu zahlen -  geregelt in § 632 BGB, nach der üblichen Vergütung.

Die Beteiligten haben Handlungsbedarf, hier die Frage der „besonderen Leistungen“ vertraglich zu regeln.

Je nach Marktsituation wird der Architekt oder Ingenieur sein Honorar vertraglich durchsetzen können oder aber der Auftraggeber dieses ausschließen. Ob dies formularmäßig (AGB) geschehen kann, dürfte zweifelhaft sein.


Baukosten

Gem. § 6 Abs. 1, Nr. 1 HOAI erfolgt die Honorarermittlung für die Objekt- und Fachplanung nur inhaltlich für alle Leistungsphasen nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung.

Bei der Flächenplanung ist das Honorar nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten zu ermitteln.

Die Kosten werden anhand der abgeschlossenen Entwurfsplanung berechnet.

Die Leistungsbilder, Honorartafeln und Honorarzonen bleiben daneben als weitere Honorarermittlungsgrundlagen erhalten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2-4 HOAI

Für Leistungen im Bestand sind zusätzlich die §§ 35 und 36 HOAI zu beachten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 HOAI

Eines der Ziele der HOAI war es auf Forderung des Bundesrates, die Honorarermittlung von den tatsächlichen Baukosten abzukoppeln. Das hat man auf zwei Wegen erreicht über:

  • das Baukostenberechnungsmodell und
  • das Baukostenvereinbarungsmodell.

Nach dem „Baukostenberechnungsmodell“ werden die anrechenbaren Kosten nur nach der Kostenrechnung ermittelt. Kostenanschlag und Kostenfeststellung sind irrelevant.

Die anrechenbaren Kosten sind im § 4 HOAI geregelt. Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist – soweit darauf bezogen wird – die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008. Die zum Teil veränderten Kostengruppen in der DIN 276 wurden in der neuen HOAI berücksichtigt. Es wird somit nicht mehr auf die DIN 276 - Fassung 1981 - abgestellt.

Der Verweis auf die DIN 276 in der Fassung 2008 führt zu Unsicherheiten in der Honorarermittlung. (1)

Kommentar

Sinn und Zweck der Gesamtmaßnahme war die Abkoppelung von den tatsächlichen Baukosten. Auftraggeber befürchteten, dass der Architekt / Ingenieur kein Interesse an Kosteneinsparungen am Bau hat, da mit der Steigerung der Baukosten auch höhere Honorare einhergingen. Eine zu geringe Kostenberechnung führt im Vergleich zur alten HOAI zu einem Honorardefizit. Die Anhebung der Tafelwerte wird damit aufgezehrt.

Umgekehrt gewinnen die Kostenberechnungen an erheblicher Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob nicht Architekten und Ingenieure aus Angst bei der Kostenberechnung eher großzügigere Maßstäbe anlegen, die dann maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Honorar sind.

Im Ergebnis werden weder Gerichte, Rechtsanwälte noch Honorarsachverständige arbeitslos werden.

 

Neben dem „Baukostenberechnungsmodell“ ist das Baukostenvereinbarungsmodell möglich. Die HOAI erlaubt es im frühen Stadium, wenn noch keine Planung als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegt, eine Baukostenvereinbarung zu treffen. Sie ist noch nach der Auftragserteilung bis zur Vorplanung möglich.

 

Stundensätze

Die ursprüngliche Regelung des § 6 HOAI (alt) wurde ersatzlos gestrichen. Stundensätze sind künftig frei zu vereinbaren.

 

Kommentar

Es ist empfehlenswert, im Architekten-/Ingenieurvertrag künftig die Stundensätze bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren, um Streitigkeiten vorzubeugen.

 

Bonus Malus

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Während bisher bereits eine Bonusregelung möglich war, wurde nun zusätzlich eine Malusregelung eingeführt.

Es kann künftig ein Bonushonorar bis zu 20 % des vereinbarten Honorars vorgesehen werden, wenn die Kosten unterschritten werden.

§ 7 Abs. 7 HOAI

Umgekehrt darf eine Malusregelung getroffen werden. Danach ist in Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten ein Malushonorar bis zu 5 % des Honorars festzulegen. Die Vorschrift lässt offen, welches Maß der Überschreitung Anknüpfungspunkt für die Regelung ist.

 

Kommentar

Die Beteiligten müssen derartige Bonus- und Malusregelungen klar im Vertrag definieren, um später Konfliktpotential zu vermeiden.

 

Fälligkeit

Gem. § 15 Abs. 1 HOAI wird das Honorar fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht wurde. Die Regelung knüpft an den bisherigen § 8 Abs. 1 HOAI (alt) an.

Abschlagszahlungen dürfen zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen ohne besondere vertragliche Vereinbarung gefordert werden.

§ 15 Abs. 2 HOAI

 

Kommentar

Die Beteiligten sollten, wenn sie Zeitpunkte festlegen, klare Anknüpfungspunkte für einen Zahlungsplan vereinbaren, um Streitigkeiten zu reduzieren.

 

Bestand

Die bisher streitberechtigte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3a HOAI (alt) wurde gestrichen. Die vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, soll in den anrechenbaren Kosten nicht mehr berücksichtigt werden. Das ist nicht unumstritten.

Es gibt die Auffassung, dass die vorhandene Bausubstanz nach wie vor über § 4 Abs. 2 Nr. 4 HOAI anrechenbar sein soll. (2)

Der Zuschlag bei Umbauten und Modernisierung wird künftig einheitlich in § 35 HOAI geregelt. (3)

Danach kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 % vereinbart werden. Damit ist die Obergrenze bei durchschnittlichen Schwierigkeitsgraden, die bislang bei 33 % bis 50 % lag, angehoben worden.

§ 35 Abs. 1 HOAI

Umgekehrt können künftig selbst bei überdurchschnittlichen Planungsanforderungen Zuschläge unterhalb von 20 % vereinbart werden.

Ohne vertragliche Vereinbarung fällt für Leistungen ab Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an.

§ 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI

Dieser Mindestzuschlag galt bislang erst ab Zone III (ausgenommen technische Ausrüstung - hier hat sich nichts geändert).

Zudem erfasst der Zuschlag künftig auch unwesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand.

§ 2 Nr. 6 HOAI

 

Kommentar

Die beteiligten Architekten und Ingenieure werden, um keine Honorarverluste trotz der Anhebung der Tafelwerte hinzunehmen, diesen Gesichtspunkt bei der Vereinbarung berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad müsste der Umbauzuschlag deutlich über 20 % liegen. Inwieweit hier höhere Honorarforderungen auf Bauherren zukommen, wird die Praxis zeigen. Architekten und Ingenieure werden wohl künftig härter verhandeln, um ein angemessenes Honorar durchzusetzen.

 

Fazit

Die neue HOAI 2009 ist eine Regelung mit Licht und Schatten. Ob die erhofften Ziele erreicht werden können, bleibt zweifelhaft. Streitpotential liefert die neue HOAI allemal. Alle Beteiligten sind gehalten, um derartige Streitigkeiten zu reduzieren, bereits im Rahmen des Vertrages vernünftige Regelungen zu treffen. Der Verhandlungsspielraum ist größer geworden - das kann für Bauherren ein Vorteil sein, um Honoraraufwand zu sparen.

 

Fußnoten

(1) Schreiben Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 18.08.2009 betreffend Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistung (HOAI), 6. Novelle, Seite 11, unter Berufung auf BGH-Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 211/07. Es ging um die Frage, ob eine Honorarvereinbarung bei stufenweiser Beauftragung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in Aufsicht genommene Leistung tatsächlich in Auftrag gegeben wird, schon „bei Auftragserteilung“ getroffen wurde. Der BGH hat das bejaht.

(2) Averhaus, NZBau 2009, 473, 478

(3) vgl. kritische Anmerkung bei Averhaus, NZBau 2009, S. 473, 475 m. w. N. Kritik wird geübt am Modell der „dynamischen Verweisung“, das verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Ebenso entsteht die Frage, ob DIN 276 überhaupt den anerkannten Regeln der Technik entspricht - wenn ja, in welcher Fassung ist sie anzuwenden?

(4) vgl. kritische Anmerkung bei Averhaus, NZBau 2009, Seite 477

(5) Sowohl auch: Schreiben Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 18.08.2009 betreffend Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistung (HOAI), 6 . Novelle, Seite 5 f.

 
 

 

 

Redaktion (allg.)

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