Einbau von Wärmezählern wird Pflicht

Die Wärmemenge rechnerisch zu ermitteln, ist dann nicht mehr erlaubt. In Deutschland betrifft diese Regelung etwa 1 Mio. Liegenschaften.

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Die Wärmezähler sind fristgerecht einzubauen, Foto: ista
Die Wärmezähler sind fristgerecht einzubauen, Foto: ista

Zeitgemäß
Vorteil für den Mieter:
Er erhält eine wesentlich gerechtere Abrechnung. Denn es zeigte sich, dass nach der Installation der Wärmezähler der prozentuale Energieanteil für die Warmwasserbereitung wesentlich höher ist, als angenommen. Die Zirkulationsverluste konnten bisher nicht quantifiziert werden. Jetzt sinkt der prozentuale Anteil des Heizenergieverbrauchs. Angenehmer Nebeneffekt: Es zeigt sich, dass nach der Installation auch der Gesamtenergieverbrauch der Immobilie leicht zurückgeht.

Ausnahmefälle

Ausnahmen beim Einbau von Wärmezählern gibt es nur in wenigen Fällen, z. B. dann, wenn die Erfassung mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist (§ 9 Abs. 1 HeizkostenV). Dieser kann gegeben sein, wenn beispielsweise die Installation von Messgeräten baulich (z. B. im Altbau) oder technisch (z. B. zu geringer Freiraum für die Installation der Zähler) unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Unglücklicherweise regelt die derzeitige Fassung der Heizkostenverordnung nicht klar, was ein unzumutbarer Aufwand ist.

Hier ist nur eine Annäherung möglich. Mietverbände sehen beispielsweise die Wirtschaftlichkeit der Abrechnung in Gefahr, wenn die durch Wärmezähler verursachten Kosten für Finanzierung und Abrechnung 25 % der Brennstoffkosten übersteigen („Gebühren-Grenze“). Im Streitfall muss der Gebäudeeigentümer den Nachweis erbringen, dass ein unzumutbarer Aufwand vorliegt. Greift einer der Ausnahmefälle, erlaubt der Gesetzgeber weiterhin die rechnerische Ermittlung des Energieanteils an der Warmwasserbereitung.

Frühzeitige Einbau lohnt

Zwar definiert der Gesetzgeber die Übergangsfrist für den Wärmezählereinbau bis Ende 2013 großzügig, doch Eigentümer und Verwalter sollten sich bereits frühzeitig mit dem Thema Installation auseinandersetzen. Hier ist die rechtzeitige Beauftragung von Installateur und Zählerhersteller wichtig. Anderenfalls sollte zumindest die nötige Einbaustrecke (z. B. Einrichtung einer Blindstrecke oder die Vorbereitung von Einbaumöglichkeiten) rechtzeitig vom Installateur reserviert werden.

Im Idealfall wird der Wärmezähler dann kurz vor der Hauptablesung eingesetzt. So gibt es für das Folgejahr eine aussagekräftige Messung. Die Mindestausstattung laut Heizkostenverordnung beträgt ein Wärmezähler pro Heizungsanlage. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, einen zweiten Wärmezähler für die Ermittlung der Heizwärme zu installieren. Die Vorteile ergeben sich beispielsweise aus der Entschärfung der Problematik der Rohrwärmeabgabe bei Einrohrheizungen. Durch die Installation des zweiten Wärmezählers steigt außerdem der Verbrauchswärmeanteil, der ansonsten mangels Berücksichtigung des tatsächlichen Nutzungsgrads (s. § 9 Abs. 2 HeizkostenV) zu niedrig ermittelt wird.

Fazit

Für den fristgerechten Einbau der Wärmezähler ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich. Wird die Heizungsanlage von einem Dritten betrieben, muss anhand des Betreibervertrags geklärt werden, wer den Einbau und die Kosten übernimmt. Ist die Anlage im Besitz eines Dritten (beispielsweise bei Contracting-Modellen), muss er für den Einbau der Zähler sorgen. Sind die Zähler nicht bis 31. 12. 2013 montiert, kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 der HeizkostenV).

Wolfgang Gärtner,
Produktmanager Wasser-/Wärmezähler,
ista Deutschland GmbH

 

Weiterführende Links:
www.ista.de

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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