Handschlag mit dem Handwerker

Was aber, wenn Termine nicht eingehalten werden, die veranschlagten Kosten deutlich höher sind oder die Reparatur erfolglos bleibt? In diesen Fällen ist Ärger vorprogrammiert.

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Dipl.-Ing. Andreas Raschke, Bauherrenberater des Bauherren-Schutzbund e.V. ( Bernau), Foto: BSB
Dipl.-Ing. Andreas Raschke, Bauherrenberater des Bauherren-Schutzbund e.V. ( Bernau), Foto: BSB

Handwerkervertrag
Kleine Reparaturaufträge werden in der Regel mündlich erteilt. Man gibt sich die Hand drauf, und das Vereinbarte gilt. Beide Seiten verlassen sich drauf. Umfangreiche oder risikobehaftete Aufträge sollten dagegen schriftlich vereinbart werden. Das gibt immer hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Überprüfbarkeit mehr Sicherheit. Einer speziellen Form bedarf ein schriftlicher Vertrag nicht. In jedem Fall kommt ein Werkvertrag zustande, sobald Sie einen Handwerker beauftragen. Unabhängig von der Art des Abschlusses sind im Vertrag der genaue Leistungsumfang, der Fertigstellungstermin und die Höhe des Werklohns zu regeln. Referenzobjekte besichtigen und Kostenvoranschläge von mehreren Handwerkern einholen – das ist bei größeren Maßnahmen keineswegs verlorene Mühe. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenfrei, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei den Preisvergleichen ist vor allem zu berücksichtigen, ob Leistungsumfang und angebotene Qualitätsstandards auch wirklich vergleichbar sind. Achten Sie darauf, dass alle Einzelposten wie Arbeitszeit, Fahrt- und Materialkosten enthalten sind. Fragen Sie bei großen Preisunterschieden nach, ob tatsächlich die gleiche Leistung angeboten wird. Über ortsübliche und angemessene Preise geben Innungen oder Kreishandwerkerschaften Auskunft. Lassen Sie sich vom Handwerker schriftlich bestätigen, dass alle Leistungen im Sinne einer ordnungsgemäßen fachlichen Arbeit im Angebotspreis berücksichtigt wurden. Damit schließen Sie teure Nachtragsangebote von vornherein aus.
Nur wenn das vorliegende Angebot Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie es bestätigen und den Auftrag zur Ausführung erteilen. Achten Sie darauf, dass Leistungen und Materialien genau beschrieben sowie die Termine für Arbeitsbeginn und Fertigstellung verankert sind. Bei größeren Aufträgen empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachmann (z. B. Bauherrenberater) und die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins mit einer Vertragsstrafe zu belegen.

Vergütung vereinbaren
Der Kostenvoranschlag des Handwerkers sollte grundsätzlich verbindlich sein. In plausibel begründeten Fällen kann der Handwerker den im Kostenvoranschlag genannten Preis um bis zu 25 % überschreiten. Diese Spanne wird in der Rechtsprechung für vertretbar gehalten. Bei einem verbindlich vereinbarten Preis gibt es keinen Spielraum für Abweichungen, es sei denn, dass die Auftragsbedingungen geändert werden. Ein Vorschuss für den Handwerker ist zu akzeptieren, wenn er mit der Auftragsvergabe bei sehr individuellen Leistungen vereinbart wurde. Schließlich geht er bei großen Aufträgen mit erheblichen Materialkosten in Vorleistung.
Der Handwerker ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung mangelfrei zu erbringen, wenn er den vollen Werklohn beanspruchen will.

Sonderwünsche?
Achten Sie darauf, dass vor dem Vertragsabschluss die zu erbringenden Leistungen einschließlich aller besonderen Ausführungswünsche konkret verhandelt werden. Dann ist die Festpreisvereinbarung sinnvoll - der Festpreis ist für Sie der Endpreis. Die Vertragsklausel, dass Extraleistungen nach Wunsch gesondert berechnet werden, ist überflüssig.
Bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlagpreises räumt Ihnen das Gesetz ein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Bei Kündigung des Auftrags steht dem Handwerker die Vergütung der erbrachten Leistungen zu. Als Berechnungsgrundlage sind die tatsächlich schon erbrachten Leistungen ins Verhältnis zur vereinbarten Gesamtvergütung zu setzen.

Schlussrechnung?
Formulierungen wie „Zahlung bei Auftragsbestätigung“ sollten Sie im Vertrag nicht akzeptieren. Das BGB räumt Handwerkern allerdings das Recht ein, für bereits abgeschlossene Teile des Werkes eine Abschlagzahlung zu verlangen, weil sie mit Material- und Personalkosten in Vorleistung gehen. Für eine korrekte Abrechnung ist eine genaue Beschreibung der vereinbarten Leistung notwendig. Nur so ist nachzuvollziehen, ob die Höhe der geforderten Zahlungsrate dem Wert der erbrachten Leistung entspricht. Bei größeren Aufträgen gibt ein Zahlungsplan mit festgelegter Abschlagszahlung Sicherheit. Wurde nichts vereinbart, gilt der gesetzliche Regelfall. Danach müssen Sie die erbrachten Leistungen nach der Abnahme des Werkes vergüten. Der Handwerker schickt Ihnen in der Regel die Schlussrechnung zu. Achten Sie bei der Rechnung auf die strikte Trennung von Arbeitszeit und Material, denn 20 % vom Lohnanteil plus MwSt. kann bis zur Höhe von maximal 1.200 Euro am Jahresende von Ihrer Steuerschuld abgesetzt werden.

Mängel?
Nur vollständig und mängelfrei erbrachte Leistungen können abgenommen und müssen dann bezahlt werden. Bei der Abnahme komplexer Handwerkerleistungen ist die Unterstützung von Experten - beispielsweise der unabhängigen Bauherrenberater des Bauherren-Schutzbundes – hilfreich. Der Handwerker muss den Nachweis erbringen, dass seine Arbeit mängelfrei ist. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um.
Stellen sich Mängel heraus, ist dem Handwerker ausreichend Gelegenheit zu geben, sie zu beseitigen. Eine Mängelrüge sollte schriftlich erfolgen. Darin sind die Mängel konkret zu benennen, ihre Beseitigung zu fordern und angemessene Frist zu setzen. Halten Sie die Zahlung oder die entsprechende Abschlagszahlung zurück, bis der Mangel behoben ist. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten ist davon abhängig, ob ein Vertrag nach BGB oder VOB/B geschlossen wurde. Das BGB gewährt Ihnen fünf, die VOB grundsätzlich vier Jahre, die auf fünf Jahre verlängert werden können.

Andreas Raschke

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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