Keine Jahressperrfrist …
… bei vertraglicher Mieterhöhung wegen umlagefähiger Modernisierungskosten.
Bei der Berechnung der Jahresfrist bleiben auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
Zum Urteilstext (BGH Karlsruhe VIII ZR 285/06)
Untertitel/Leitsatz:
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































