KG Berlin 8 W 71/07
KAMMERGERICHT BERLIN
8 W 71/07
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 7. August 2007 gegen den am 23. August 2007 berichtigten Beschluss der Zivilprozessabteilung 6 des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert bis zu 600,00 Euro zu je ½ zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es regelmäßig, dass die Partei die Kosten zu tragen hat, die sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO zu tragen gehabt hätte, wenn eine Erledigung nicht eingetreten wäre (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 24). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht zu Recht den Klägern die Kosten zu je 1/2 auferlegt, weil sie ohne Erledigungserklärung im Prozess aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wären.
Zu Recht ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dem Berliner Mietspiegel 2005 unterlag, da das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen der Beklagten vor dem Erhebungsstichtag der Berliner Mietspiegels 2007 zugegangen war. Entgegen den Ausführungen der Kläger in dem Beschwerdeschriftsatz handelt es sich bei der von dem Amtsgericht und auch vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht um eine Mindermeinung. Diese zutreffende Rechtsauffassung wird vielmehr sowohl in der Literatur (Sternel aktuell, 3. Auflage, Rdnr. 625; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, § 558 a, Rdnr. 6) als auch in der Rechtsprechung (Landgericht Berlin, Grundeigentum 1997, 1029, Landgericht Hamburg WuM 1990, 310; Landgericht Köln, WuM 1992, 20; AG Aachen, WuM 1995, 656; AG Schöneberg, GE 1990, 663; AG Recklinghausen WuM 1982, 19) vertreten und ist auch verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (BVerfG, NJW 1992, 1377). Der Senat vermag sich der von den Klägern zitierten, von Börstinghaus (Schmitt/Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, §§ 558 c, 558 d BGB, Rdnr. 46 m.w. Nachweisen) vertretenen Auffassung, wonach die Gerichte auch einen erst später veröffentlichten Mietspiegel mit einem nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liegenden Stichtag, auf den der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen nicht stützt, zu berücksichtigen hätten, nicht anzuschließen. Die Nichtanwendung des zwar zeitnäheren, jedoch für eine Zeit nach Angabe der Erhöhungserklärung aufgestellten Mietspiegels rechtfertigt sich grundsätzlich daraus, dass dem Fachgericht verlässliche Kriterien für eine eigenständige Rückrechnung auf den maßgeblichen Zeitpunkt fehlen (BVerfG, a.a.O.). Daran ändert sich auch nichts, wenn zwischen Zugang der Erhöhungserklärung und dem Erfassungsstichtag des neuen Mietspiegels nur wenige Tage liegen.
Den Klägern ist auch nicht zu folgen, soweit sie meinen, die Beklagte habe die Kosten zu tragen, die durch die Rücknahme der Klage gegen den früheren Beklagten zu 2) entstanden sind. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung insoweit ausgeführt, dass die Kläger die Kosten insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen haben, da eine Anspruchsgrundlage für eine Kostentragung durch die Beklagte nicht ersichtlich ist. Für die Behauptung, die Beklagte habe ihre vertragliche Fürsorgepflicht verletzt, sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 280, Rdnr. 35). Die Kläger sind für die Behauptung, die Beklagte habe nicht, wie von dieser vorgetragen, der damaligen und auch der nachfolgenden Verwaltung das insoweit maßgebliche Scheidungsurteil vom 25. November 1991 übermittelt, beweisfällig geblieben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.






































