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Mietrechtsurteile

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Kirchliche Selbstbestimmung

Der Altarraum darf der veränderten Liturgie angepasst werden.
Bei der anstehenden Umgestaltung eines Kircheninnenraumes wiegt das Grundrecht der Religionsfreiheit schwerer als das Recht des Urhebers, solche Veränderungen zu verbieten.
Zur baulichen Umsetzung der vom Zweiten Vatikanischen Konzil geforderten stärkeren Einbeziehung der Kirchenbesucher in den Gottesdienst hatte die katholische Kirchengemeinde den Altarraum des vor einem halben Jahrhundert erbauten Gotteshauses abändern lassen. Dagegen klagte die Tochter des längst verstorbenen Architekten, der die Kirche seinerzeit entworfen und den Innenraum gestaltet hatte. Der Urheber habe grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt erhalten bleibe. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich an der Gestaltung des Kirchenraums auszurichten, wenn dieser urheberrechtlich geschützt ist.
Dem widersprachen die Bundesrichter. Jeder Erbauer einer Kirche muss davon ausgehen, dass der Bauherr das von ihm bestellte Gebäude für einen sakralen Zweck verwenden möchte. Der Urheber hat stets damit zu rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann. Besonders bei einem Gotteshaus, das nur dann ein solches bleibt, wenn es die Kirchengemeinde für ihre Gottesdienste nutzen kann. Sich wandelnden Überzeugungen hinsichtlich der notwendigen Gestaltung des Gottesdienstes muss mit einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entsprochen werden. Das Uhreber-Interesse an der unveränderten Erhaltung des Altars hat daher hinter der Rücksichtnahme auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zurückzustehen.

Zum Urteilstext (BGH Karlsruhe I ZR 166/05)

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