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Mietrechtsurteile

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LG BERLIN 64 S 323/98

LANDGERICHT BERLIN

64 S 323/98

3 C 25/98 AG Neukölln

In dem Rechtsstreit ... hat die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin
... auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. April 1998 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Neukölln - 3 C 25/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe


I.

Die statthafte (§ 5111 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer
erreichende (§ 511a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und
begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 23. April 1998 ist zulässig.

 

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. dem Kläger steht kein weiterer
Mietzins zu.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf monatlich 88,15 DM
für den Zeitraum November 1993 bis März 1998, da er insoweit die
Miete nicht wirksam mit Erhöhungserklärung vom 29. September 1993
erhöht hat.

Eine Erhöhung wegen Modernisierungen erfordert, dass in der Mieterhöhungserklärung
die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend
den Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 MHG erläutert wird (§ 3 Abs.
2 MHG).

Dies erfordert, dass bei Wärmedämmmaßnahmen in der Mieterhöhungserklärung
darzulegen ist, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs
an Heizenergie ergibt. Dies wird in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung
erfolgen. Diese ist jedoch in der Mieterhöhungserklärung nicht dargestellt
worden. Auch ein anderer substantiierter Vortrag über die Einsparung
von Heizenergie liegt nicht vor. Die reine Behauptung, es würden
30 % Energie eingespart, ist nicht ausreichend, weil sie nicht nachvollziehbar
ist.

Auch für den Einbau von Isolierglasscheiben in Küche und Bad fehlt
es an einer hinreichenden Darlegung, inwieweit es sich um eine Wertverbesserung
i.S. von § 3 Abs. 1 MHG handelt.

Soweit der Einbau eine Einsparung von Heizenergie bewirken sollte,
so hätte dargelegt werden müssen, inwieweit sich dadurch der Verbrauch
vermindert. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden.
Die allgemeinen Wohnverhältnisse werden durch den Einbau in den
genannten Räumen nicht verbessert. Bad und Küche dienen nicht dem
dauernden Aufenthalt zum Wohnen und in diesen Räumen wird ohnehin
häufig gelüstet. Damit verbessert sich durch ein Isolierglasfenster
nicht entscheidend der Wohnkomfort (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung
im preisfreien Wohnraum, 2. Auflage, § 3 MHG Rdnr. 30).

2. Der Kläger kann auch nicht monatlich 12,96 DM für die
Monate Juli 1994 bis März 1998 verlangen, denn er hat die Miete
insoweit nicht wirksam durch Erhöhungserklärung vom 18. Mai 1994
nach § 4 Abs. 2 MHG erhöht. Denn die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird
(§ 4 Abs. 2 Satz 2 MHG). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Eine Erläuterung der Umlage erfordert, dass dem Mieter nachvollziehbar
dargelegt wird, welche Positionen sich aus welchem Grunde erhöht
haben. Ausreichend ist nicht, die Gegenüberstellung der Positionen
aus dem Vorjahr und dem laufenden Jahr, da sich daraus nur ergibt,
welche Positionen sich verändert haben. Der Grund der Veränderung
ergibt sich daraus aber nicht.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 

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