Makler müssen EnEV-Angaben in Wohnungsanzeigen machen
Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, beispielsweise auf Vermittlungsportalen oder in Zeitungen, müssen Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten, sofern ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das ergibt sich aus § 16a EnEV 2014.
Der Wortlaut der Vorschrift nennt Makler nicht explizit. Deshalb war es bis jetzt umstritten, ob die Pflicht, Angaben zum Energieausweis zu machen, nicht nur für Besitzer, Vermieter und Verwalter gilt, oder auch für Makler.
Der BGH hat diese Frage in seinem akuellen Urteil bejaht. (Urteile v. 5.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17). Allerdings ergibt sich die Pflicht nicht aus § 16a EnEV. Eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Makler scheidet dem BGH zufolge aufgrund des Wortlauts aus, auch eine richtlinienkonforme Auslegung hilft nicht weiter.
Wesentliche Angaben müssen in Immobilienanzeigen enthalten sein
Aus der Begründung des BGH: Makler handeln gemäß § 5a Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig, wenn sie Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten. Solche wesentlichen Informationen sind bei Immobilienanzeigen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs. Das folgt aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU.
Makler, die in Anzeigen dennoch keine Angaben zum Energieausweis machen, müssen mit einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände rechnen.
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