Mieter müssen vor Blei geschützt werden
Das Trinkwasser ist in Deutschland von so erstklassiger Qualität, dass Leitungswasser sogar in Restaurants serviert wird. Dabei kam das Wasser bis Ende 2013 längst nicht aus allen Leitungen so rein heraus, wie es ins Haus gelangt war.
Waren 2003 noch zehntausende der Hauptwasserleitungen aus Blei, ist das umstrittene Schwermetall heute im öffentlichen Leitungsnetz nirgends mehr zu finden. Das Trinkwasser gelangt nun garantiert bleifrei ins Haus und soll so auch aus dem Wasserhahn kommen. Demzufolge wurde der Wert für den tolerierten Bleigehalt im Leitungswasser so niedrig angesetzt, dass er auch für Schwangere und Kleinkinder keine gesundheitliche Bedrohung darstellt und in einem Haus mit veralteten Bleirohren nicht mehr einzuhalten ist.
Alle Hausbesitzer mussten sich bis zum 1. Dezember 2013 konsequent von sämtlichen Wasserrohren aus Blei trennen. Wer diesen Stichtag ungenutzt verstreichen ließ, ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Mieter schriftlich über sein Versäumnis zu informieren.
Im Zweifelsfall kann ein Mieter sogar vom Hausbesitzer die Bestätigung verlangen, dass keine Bleirohre im Gebäude in Gebrauch sind. Alle Vermieter aber sind an die Auflagen der Trinkwasserverordnung gebunden. Kommt er dem Wunsch des Mieters nach Information nicht nach, hat dieser das Recht, selbst eine Analyse der Wasserqualität bei einem nach DIN EN ISO 17025 akkreditierten Trinkwasser-Labor in Auftrag zu geben. Informationen dazu sowie zum „Trinkwasser-Check“ durch einen SHK-Innungsbetrieb finden sich im Internet.
Nachdem es bereits eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit darstellt, Bleirohre durch Materialien ohne Unbedenklichkeitserklärung zu ersetzen, und auch bleihaltige Kupferlegierungen in Armaturen, Rohrverbindern und Wasserzählern den Bleigehalt des Trinkwassers erhöhen können, lautet die eindeutige Empfehlung der Vereinigung Deutsche Sanitärwirtschaft (VDS), als Hauseigentümer im Falle der noch ausstehenden Sanierung auf einen Fachbetrieb zu vertrauen. Nur so bestehe u. a. die Garantie auf die vollständige Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.