Rückbaukosten eines Durchbruchs
Weil die Kinder mit zunehmendem Alter mehr Platz benötigten, durchbrachen die Mieter mit Zustimmung des Eigentümers die Decke vom Kinderzimmer zum Dachboden. Als die Mieter ausziehen wollten, kam es allerdings zum Streit mit dem Vermieter. Das Landgericht Kleve beschäftigte sich mit der Frage, wer für den Rückbau verantwortlich sei. Der sollte nach Ansicht eines Sachverständigen deutlich über 5.000 Euro kosten.
Die zuständige Zivilkammer entschied, das müsse der ehemalige Mieter begleichen, denn die Zustimmung zum Durchbruch habe noch nicht bedeutet, dass der Eigentümer auch für den Rückbau aufkommen müsse.
LG Kleve 29.01.2015, Aktenzeichen 6 S 149/12
Kindgerechte Tapete muss beim Auszug nicht entfernt werden
Kinder wollen ein anderes Umfeld als Erwachsene haben. Deswegen werden Kinderzimmerwände oft etwas bunter und fantasiereicher gestaltet - zum Beispiel mit einer Sternchentapete. Dafür hatten sich Mieter in Frankfurt entschieden. Nach ihrem Auszug forderte der Eigentümer die Entfernung dieser Tapete. Das Landgericht Frankfurt war nicht dieser Meinung. Eine Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch dar und muss nicht entfernt werden.
LG Frankfurt 31.07.2007, Aktenzeichen 2-11 S 125/06
Lärm durch Schuhe
Nicht nur Kinder, wenn auch diese ganz besonders, können durch Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung gestört werden. So ist es unter Umständen ziemlich laut, wenn Frauen mit hochhackigen Schuhen auf Parkett- oder Laminatböden herumlaufen. Das Landgericht Hamburg untersagte dies einer Mieterin. Es sei im Sinne eines gedeihlichen nachbarlichen Zusammenlebens "zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen".
LG Hamburg 15.12.2009, Aktenzeichen 316 S 14/09
Mietgebrauch
Befindet sich in einer Mietwohnung - unter anderem im Kinderzimmer - ein Teppichboden und muss dieser wegen starker Abnutzung ausgetauscht werden, so darf die Vermieterin unter Umständen auch gegen den Willen der Mieter statt dessen einen Laminatboden verlegen lassen. So entschied das Amtsgericht Stuttgart in einem konkreten Fall. Auch ein Laminatbelag ermögliche "einen Gebrauch der Wohnung in gewohntem Umfang". Die Veränderung der Mietsache sei nicht "wesentlich" im Sinne des Gesetzes.
AG Stuttgart 6.10.2014, Aktenzeichen 34 C 3588/14
"Garagenprivileg" gilt nicht für Kinderzimmer
Raum für Kinder, so nötig er auch sein sollte, darf aus baurechtlichen Gründen nicht überall geschaffen werden. Ein Hausbesitzer plante einen Einbau von zwei Kinderzimmern über einer grenznahen Doppelgarage. Die Räume wären mit dem Hauptgebäude verbunden gewesen. Doch das Verwaltungsgericht München vereitelte dieses Vorhaben. Das "Garagenprivileg", das solche Ausbauten unter Umständen ermögliche, gelte nur für Räume, die der Garage funktionell zugeordnet seien, nicht aber für Wohnräume.
VG München 24.02.2014, Aktenzeichen 8 K 13.922
Gewerbliche Kinderbetreuung nur mit Zustimmung des Vermieters
Im vorliegendem Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob eine Tagesmutter in einer Mietwohnung regelmäßig bis zu fünf Kindern Platz bieten darf. Es erteilte der Tagesmutter eine Abfuhr. Zweckbestimmung von Räumen als Wohnung sei es, der Lebensmittelpunkt zu sein. Selbstverständlich auch mit eigenen Kindern oder deren Freunden, die sich zeitweise hier aufhielten. Eine Pflege- und Betreuungsstelle für Kinder von Dritten zähle aber nicht dazu.
BGH 13.07.2012, Aktenzeichen V ZR 204/11
Mietminderung bei Schimmelbefall und Käfern möglich
Schimmelpilz macht ein Kinderzimmer quasi unbewohnbar, denn wer wollte seinen Nachwuchs schon weiter dort wohnen und schlafen lassen. Wenn zusätzlich auch noch eine große Zahl von Kugelkäfern in derselben Wohnung auftaucht, dann ist eine erhebliche Mietminderung möglich. Das Amtsgericht Trier kam nach der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Leben in der Wohnung wegen der doppelten Belästigung äußerst unangenehm geworden sei und hielt eine 50prozentige Mietminderung für angemessen.
AG Trier 11.09.2008, Aktenzeichen 8 C 53/08
Quelle: LBS
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