Allgemeine Richtwerte des Lärmschutzes

1. Eine Baugenehmigung für einen "Bolz- und Spielplatz" lässt die Nutzung des Platzes als "Festplatz" baurechtlich nicht zu.

2. Ein im Außenbereich, 50 m von der Grundstücksgrenze und 90 m von der Wohnbebauung entfernt genehmigter Bolz- und Spielplatz eines abseits gelegenen Ortsteil mit weniger als 400 Einwohnern verletzt grundsätzlich nicht das Gebot der Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung.

3. Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie erfasst.

4. Wer in einem reinen Wohngebiet im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann für den aus dem Außenbereich kommenden Lärm nicht die Einhaltung der immissionsrichtrichtwerte für ein reines Wohngebiet für sich in Anspruch nehmen.

5. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kommt es nicht entscheidend auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an.

6. Für einfache Bolzplätze kleinerer, abgelegener Ortsteile bedarf es von rechts wegen weder Regelungen in Bezug auf das Alter der Nutzer noch der Nutzungszeiten.

7. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt ein Anspruch auf Einschreiten gegen allein behauptete und vom Betreiber eines Platzes nicht zugelassene und auch nicht tolerierte nächtliche Exzesse nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bolz- und Spielplatzes sowie einer WC-Anlage im an ihr Grundstück angrenzenden Außenbereich von A-Stadt, Ortsteil ..., und begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung der auf dem Platz aufstehenden Schutz- und Grillhütten.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der ... Straße in A-Stadt, … . Südlich dieses Grundstücks verläuft der Taleinschnitt ... . Auf dessen Südseite befindet sich das … bestehende Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Aus den Entscheidungsgründen

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglich auch geltend gemachten Anspruch auf ein Einschreiten gegen die Existenz und Nutzung des Platzes als Bolz- und Spielplatz in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffene, der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bolz- und Spielplatzes sowie einer WC-Anlage verletzt die Kläger in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht in ihren Rechten (1.). Sie haben auch keinen Anspruch auf eine für sofort vollziehbar zu erklärende bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung des Platzes als Festplatz (2.).

1. Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung hat keinen Erfolg.
Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93)
Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -)
Das gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde und der Bauherr bewusst einverständlich eine von dem wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Nutzung in Bauvorlagen und Bauschein aufnehmen.
Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Beigeladenen verletzt keine nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Rahmen zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 außer Abweichungen (Nr. 2 i.V.m. § 68 LBO 2004) nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts geprüft, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung. Hat von Gesetz wegen keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde stattzufinden, kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 – 4 B 244.96)
Dementsprechend enthält die angegriffene Baugenehmigung auch keine Regelung bauordnungsrechtlicher Fragen.
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93)
Das Vorhabengrundstücke befinden sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und durch den an Ort und Stelle gewonnenen Eindruck bestätigt wird - im Außenbereich der Beigeladenen. Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 35 BauGB.
Die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB erfordert u. a., dass diesem keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Nachbarschutz gewährt § 35 BauGB allein mit dem sogenannten Gebot der Rücksichtnahme, das in Absatz 3 Nummer 3 verankert ist. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90)
Ein Vorhaben, das mit den städtebaulichen Vorgaben übereinstimmt, kann nur in besonderen Fällen („ausnahmsweise“) am Rücksichtnahmegebot scheitern.
Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78)
Zu Unrecht gehen die Kläger davon aus, dass sie in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Richtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie von 45 dB(A) in Ruhezeiten und von 35 dB(A) in der Nacht für sich beanspruchen könnten. Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA-Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469) erfasst.
Der Verordnungsgeber der Sportanlagenlärmschutzverordnung hat sich am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Die Verpflichtungen des Betreibers, bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten, Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art lärmmindernd zu gestalten, passen nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88.02 -)
Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie nennt eine Vielzahl von Anlagen, für die sie insbesondere gilt, ohne Bolzplätze aufzuführen. Zu den sonstigen Freizeitanlagen im Sinne dieses Abschnitts gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten. Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden. Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, z. B. Partys, Musikspielen) sind nicht nach diesen Hinweisen (der Freizeitlärm-Richtlinie), sondern nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Länder und Gemeinde zu beurteilen.
Derjenige, der am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, kann allerdings ohnehin nur solche Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind; maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet. (Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09) Dementsprechend könnten sich die Kläger allenfalls auf die Richtwerte von 55 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts berufen.
Eindeutig hat der Beklagte der Beigeladenen mit der Baugenehmigung „nur“ einen Bolz- und Spielplatz baurechtlich zugelassen. Damit bedarf es an dieser Stelle keines Eingehens auf den Umstand, dass sich auf dem Gelände auch eine offene Schutzhütte sowie eine offene Grillhütte befinden. Denn diese sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
Völlig unproblematisch ist die baurechtliche Zulassung des aus einem Klettergerüst, einer Wippe, einer Schaukel, einer Tischtennisplatte und einem Bocciaplatz bestehenden Kinderspielplatzes . Dieser wäre auch inmitten eines reinen Wohngebietes bauplanungsrechtlich zulässig.
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Kinderspielplätzen innerhalb reiner Wohngebiete hat die Kammer im Urteil vom 19.02.2003 – 5 K 72/02 – unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ausgeführt:
Ausgangspunkt ist auch im Rahmen einer Zumutbarkeitsbetrachtung zunächst einmal die Erkenntnis, dass die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen von einem Nachbarn auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen sind. (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88)

Danach ist ein Kinderspielplatz für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes eine wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung, um Kinder den von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen unter anderem Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten im Spiel mit anderen Kindern zu trainieren. Seinem jeweiligen Alter entsprechend ist ein Kind sowohl bei seinem Aufenthalt auf dem Spielplatz als auch auf dem Hin- und Rückweg auf eine Beaufsichtigung angewiesen. Um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind sozial adäquate Einrichtungen innerhalb einer Wohnbebauung.
Nach der Nutzungskonzeption ist der Kinderspielplatz als sogenannter Kleinkindspielplatz ausgestaltet. Die auf ihm vorgesehenen Spielgeräte wie Schaukel, Sandkasten, Federspielgerät, Wippe und Turm-/Podestkombina-tion mit Rutsche sind ausschließlich an den Bedürfnissen kleiner Kinder orientiert. Sie sind auch nicht so ungewöhnlicher Natur, dass von ihnen eine über den Regelfall hinausgehende Attraktivität ausginge, mit der Folge, dass Besucher, die weit außerhalb des Baugebietes wohnen, deshalb vermehrt von gerade diesem Spielplatz angezogen würden.
Für den vorliegenden mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Spielplatz gilt ersichtlich nichts anderes. Dieser besteht ausweislich der Pläne sowie der Beschreibung der Anlage aus mehreren Spielgeräten (Klettergerüst, Schaukel, Wippe), einem Bocciafeld und einem Klettergerüst. Das wäre auch innerhalb eines reinen Wohngebietes von der Nachbarschaft hinzunehmen und das gilt erst recht für die vorliegende Anlage.
Auch die bauaufsichtliche Zulassung des Bolzplatzes an dieser Stelle ohne zeitliche und/oder betriebliche Beschränkungen und/oder Nutzungsauflagen begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Bolzplätze sind zumindest in allgemeinen Wohngebieten, die an reine Wohngebiete typischerweise angrenzen – und auch angrenzen dürfen – nicht allgemein unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 5.88) Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinem Wohngebiet) – unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO – in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind und als Bestandteil dieses Baugebiets im Grundsatz auch an ein reines Wohngebiet angrenzen können. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass sogar ein Sportplatz und ein reines Wohngebiet in einem Bebauungsplan nebeneinander festgesetzt werden dürfen. (BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 – 7 C 12.90) Das gilt in gleicher Weise auch für Bolzplätze. (BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70.91)
Da das Bauplanungsrecht vom Begriff der Typisierung geprägt ist, kommt es nicht auf das konkrete, sondern auf das typische Störpotential der zugelassenen Nutzung an, sodass die jeweilige Nutzungsintensität ohne Bedeutung ist. Deshalb kommt es für die Frage des Nachbarschutzes nicht darauf an, ob die konkreten Nutzer einer zulässigen Anlage ein besonders rücksichtsvolles oder rücksichtsloses Verhalten an den Tag legen.
Wenn der Nachbar auf seinem Grundstück bisher von gebietsadäquatem Lärm verschont geblieben ist, hatte er damit allenfalls einen (momentanen) Situationsvorteil, auf dessen Fortbestand allerdings keinen Rechtsanspruch besteht.
Vorliegend ist ein das Maß des regelmäßig Hinzunehmenden wesentlich übersteigenden "Mehr" an Belästigungen durch die Zulassung des Bolzplatzes mit der angegriffenen Baugenehmigung nicht festzustellen.
Die Genehmigung des aus zwei Toren ohne Netze, Zäune oder Banden bestehenden Bolzplatzes verletzt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Baugenehmigung keine Betriebszeiten oder sonstige Nutzungsbeschränkungen enthält - im Verhältnis zu den Klägern nicht das Gebot der Rücksichtnahme. In diesem Zusammenhang kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidend darauf an, ob die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie einhalten.
Die Frage, ob eine bauliche Anlage „unzumutbare“ Lärmimmissionen verursacht und deshalb (bauplanungsrechtlich) unzulässig ist, entscheidet sich nicht allein und abschließend danach, ob die Richtwerte der technischen Regelwerke (TA-Lärm, Sportanlagenlärmschutzverordnung, LAI-Freizeitlärm-Richtlinie) eingehalten oder überschritten werden. (BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 - 4 C 6/98) Diese Immissionsrichtwerte sind gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Sie beruhen auf einer abstrakten generellen Abwägung der in einem Baugebiet miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen sie das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets insgesamt. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei kann sich der durch die Immissionsrichtwerte gesetzte Rahmen im Einzelfall als unangemessen erweisen. Hier ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind. (BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 - 4 C 6.98)
Die verfassungs- und planungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ist anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen, der an das Empfinden eines Durchschnittsmenschen anknüpfen darf. Individuelle Lärmempfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen und andere persönliche Eigenarten werden dabei nicht berücksichtigt. (VGH München, Beschluss vom 24.07.2008 – 22 ZB 07.1938)
Bei der gebotenen Abwägung ist allein das Störpotential des in Streit stehenden Bolzplatzes auf dem konkreten Grundstück im Verhältnis zur innerörtlichen Wohnbebauung des Ortsteil ... auf der Südseite der ... Straße zu beurteilen. Dieser Ortsteil hat ausweislich der Homepage der Kreisstadt ... zum Stichtag 31.03.2010 insgesamt 393 Einwohner und liegt weitab der Kreisstadt an der Grenze zu Frankreich und der Gemeinde Rehlingen-Siersburg mit deren nächstgelegenem Ortsteil ... mit 333 Einwohnern. Die benachbarten Ortsteile von A-Stadt, M ... und ..., haben 787 bzw. 295 Einwohner. Der Spiel- und Bolzplatz liegt im Außenbereich und wird von der Ortslage durch den R. Bach getrennt. Das Anwesen der Kläger als das dem Bolzplatz am nächsten gelegene Wohnanwesen hat einen Abstand von mehr als 50 m, die Entfernung zum Wohnhaus beträgt mehr als 90 m.
Bei diesem Bolzplatz handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um einen geradezu ideal gelegenen Platz außerhalb der Wohnbebauung und zugleich in relativer Nähe zur Ortschaft, der einerseits – etwa über den Fußweg von der Ortslage her – gerade noch zumutbar erreicht werden kann, und gleichwohl den erforderlichen Abstand zur ruhebedürftigen Wohnbebauung einhält.
Der Platz ist unbeleuchtet, Strom und Wasser sind nur mit Hilfe des Ortsvorstehers zu bekommen, da der Stromanschluss sich in einem abgeschlossenen Kasten befindet. Die beiden Tore haben keine Netze und auch ansonsten gibt es weder ein abgegrenztes Spielfeld noch irgendwelche Spielfeldbegrenzungen. Das wiederum bedeutet, dass nach jedem Schuss der Ball von weither geholt werden muss und bei Dunkelheit kaum noch aufgefunden werden kann.
Bei der im Baurecht angezeigten typisierten Betrachtungsweise ist bei diesem für Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene in nahezu jeder Hinsicht unattraktiven Platz in dieser Lage am Ortsrand eines Ortsteils mit unter 400 Einwohnern und ohne ein erkennbar größeres Einzugsgebiet nicht ernsthaft mit einer höheren oder gar dauernden Frequentierung des Bolzplatzes und damit mit einem Störpotential zu rechnen, dass von Rechts wegen in der Baugenehmigung weitere Regelungen etwa in Bezug auf das Alter der Nutzer und/oder die Nutzungsdauer geböte. Auch die Erreichbarkeit des Platzes mit Kraftfahrzeugen stellt sich für das Gericht nicht wie von den Klägern vorgetragen dar. Zu dem Platz gehören keine Parkplätze. Die zwei bis maximal drei Abstellmöglichen für Pkws vor dem abgeschlossenen Haupttor befinden sich in einer Entfernung von mehr als 90 m Luftlinie vom Grundstück und etwa 130 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Die weiteren Parkplätze in dem Bereich der früheren, durch den neueren Verlauf entschärften Kurve der Landstraße II. Ordnung 381 liegen über 100 m vom Eingangstor des Platzes und mehr als 150 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Von diesen ergeht ersichtlich kein nennenswertes Störpotential für die Kläger aus.
Auch das genehmigte WC führt ersichtlich nicht zu einer höheren Attraktivität und einem damit verbundenen höheren Störpotential des Platzes. Ein Abort ist hier offenkundig allein wegen der abseitigen Lage des Bolzplatzes erforderlich. Nach jeder Lebenserfahrung befinden derartige Toiletten, die nicht mehrfach täglich gereinigt werden, in einem Zustand, der deren Benutzung allenfalls in äußersten Notfällen nach sich zieht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als die Attraktivität des Platzes steigernd bezeichnet werden kann.
Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung abzuweisen.

2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Nutzung des Platzes als „Festplatz“. Die Ablehnung des Einschreitens durch die beklagte Bauaufsichtsbehörde ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten.
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger gegen die Bauaufsichtsbehörde kommt allein § 57 Abs. 2 VwGO in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu achten, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Das der Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 2 LBO zustehende Ermessen ist (nur) im Falle der Missachtung nachbarschützender Bestimmungen vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig auf ein Einschreiten reduziert. Demgegenüber hat ein Nachbar keinen Anspruch auf Einhaltung von Rechtsnormen, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.
Bei der vorliegend einschlägigen Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG handelt es sich um eine solche, die auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist.
Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Nutzung des Geländes des Bolz- und Spielplatzes als „Festplatz“. Ob sie einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde als Träger des Platzes oder aber einen Anspruch gegen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Immissionsschutzbehörde (vgl. § 1 ZVO-BImSchG-TEHG vom 10.12.2007) haben, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil es in diesem Verfahren nicht darum geht.
Zwar handelt es sich bei Grillplätzen um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG, auf die auch die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie Anwendung findet. Diese Umstände führen aus den nachstehenden Gründen gleichwohl nicht zu einem Anspruch der Kläger auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen diese Nutzung. Anordnungen nach den §§ 24 und 25 BImSchG sind - außerhalb von Baugenehmigungsverfahren - von der nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (a.a.O.) zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.
Mit ihrem Begehren machen die Kläger der Sache nach einen Anspruch auf die Verhinderung von Störungen durch eine von der Beigeladenen nicht erlaubte und auch nicht tolerierte Nutzung des Platzes als „Festplatz“ geltend. Die Beigeladene lässt nämlich eine Nutzung des Platzes als Festplatz nur an zwei Tagen und auch nur bis 22:00 Uhr zu. Dabei handelt es sich um den Familientag der ... Messdiener und der Jugendfeuerwehr. Weitere Vermietungen des Platzes finden aufgrund eines Beschlusses des Ortsrates schon seit Jahren nicht mehr statt. Die außerdem stattfindenden Übungen der Jugendfeuerwehr fallen schon begrifflich nicht unter die Nutzung des Geländes als „Festplatz“, deren Untersagung die Kläger begehren.
Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die von der Beigeladenen weder gewollte noch gestattete – insbesondere nächtliche – Nutzung des Platzes, des dort aufstehenden Grills sowie der offenen Schutzhütte ist vorliegend von Rechts wegen nicht gegeben.
Soweit die Kläger sich darauf stützen, der VGH Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.04.1994 – 1 S 1081/93, entschieden, dass die von den Benutzern eines von einer Gemeinde als öffentliche Einrichtung betriebenen Grillplatzes ausgehenden Lärmimmissionen der Gemeinde zuzurechnen seien, handelte es sich dabei um eine auf die Einhaltung der Grillplatzordnung gerichtete Klage gegen die Gemeinde als Betreiberin der Grillstelle, die von Gruppen mit bis zu 70 Personen extensiv missbraucht wurde, wobei teilweise massiver Polizeieinsatz mit zwei Hundestaffeln erforderlich war. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Urteil, dass die Gemeinde als Betreiberin der Anlage und Zustandsstörerin zum Ergreifen weiterer Maßnahmen verpflichtet sei, um die zwischen den Beteiligten unstreitig missbräuchliche Nutzung zu verhindern. Als solche Maßnahmen käme eine Gestattung der Nutzung des Platzes erst nach vorheriger Anmeldung in Betracht. Darüber hinaus könne die beklagte Gemeinde den Polizeivollzugsdienst veranlassen, den Grillplatz zu kontrollieren oder eigene Kontrollen durch besonderes Ordnungspersonal durchzuführen. Demgegenüber verfügt die hier in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde über diese rechtlichen Möglichkeiten bereits nicht.
Vorliegend ist zudem schon die missbräuchliche Nutzung streitig. Die Kläger haben insoweit mit der Klagebegründung ohne die Nennung von konkreten Daten und Zeiten und damit weitgehend unsubstantiiert vorgetragen, der Platz werde auch für private Feiern genutzt, die sich mitunter über mehrere Tage hinweg zögen und bei denen in aller Regel bis in die frühen Morgenstunden laut Musik abgespielt, geschrien und gelacht werde. Zudem werde der Platz als Ausflugsziel von Motorrad und Autofahrern angefahren, die insbesondere an Wochenenden während der Ruhezeiten und in der Nacht durch Musik und „heftiges Gebolze“ zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen komme. Vor allem in der Ferienzeit und an den Wochenenden, während der Sommermonate auch in der Woche, suchten Jugendliche und Erwachsene den Platz in Gruppenstärke auf, um spontane Partys zu veranstalten. Dabei werde mit lauter Musik, zum Teil schreiend und grölend, bis tief in die Nacht gefeiert.
Demgegenüber hat die Beigeladene keine Erkenntnisse über derartige exzessive Feiern und Feste. Entgegen der Einschätzung der Kläger bietet der Platz auch keinen besonderen Anreiz für derartige Veranstaltungen, weil die Örtlichkeit nachts unbeleuchtet ist und es dort dafür gerade keinen Strom und kein Wasser für jedermann und in unmittelbarer Nähe nur wenig Parkraum gibt.
Gegen einen Anspruch der Kläger gegenüber der beklagten Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten spricht auch die Entfernung der offenen Schutzhütte und der offenen Grillhütte von rund 120 m zur Wohnbebauung der Kläger.
Insoweit liegt der Fall deutlich anders als etwa der von der Kammer mit Urteil vom 09.06.2010 – 5 K 618/09 – entschiedene Fall, bei dem der Abstand zwischen dem mit massiven Banden versehenen Multifunktionssportfeld und dem Wohnanwesen gerade einmal 5 m betrug, oder etwa der vom OVG Münster im Urteil vom 02.03.1999 – 10 A 6491/96, auf den sich die Kläger ebenfalls stützen. In dem vom OVG Münster entschiedenen Fall ging es um einen Bolzplatz, der einen Abstand von 8 – 10 m zur überbaubaren Grundstücksfläche des Wohnanwesens hatte und von einem hohen Ballfangzaun umgeben war.
Soweit die Kläger unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen die Einhaltung der Richtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie für sich in Anspruch nehmen, verkennen sie, dass sich insbesondere der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2001 – 10 S 2438/00, aber auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2002 – 7 C 24.01, mit Ansprüchen gegen die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde und nicht gegen die Bauaufsichtsbehörde beschäftigen.
Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sieht zudem als Schutzmaßnahmen für die Nachbarschaft solche technischer Art und zeitliche Beschränkungen vor. Beide können allerdings vorliegend nicht zu Erfolg führen. Denn technische Schutzmaßnahmen richten sich primär gegen Lautsprecherlärm, der von dem streitigen „Festplatz“ jedenfalls nicht mit Billigung des Betreibers ausgeht. Zeitliche Beschränkungen für den Betreiber machten ebenfalls keinen Sinn, weil der Betreiber den von den Klägern beanstandeten Lärm insbesondere nach 22:00 Uhr weder zulässt noch billigt.
Es ist nicht Sache der dafür nicht zuständigen Bauaufsichtsbehörden und deshalb auch nicht des Gerichts im Rahmen eines sich anschließenden Klageverfahrens, auf bloße Behauptungen von Nachbarn hin Gutachten in Auftrag zu geben um damit ermitteln zu lassen, ob beim Missbrauch baulicher Anlagen durch Dritte ohne Billigung des Betreibers die Richtwerte der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder aber der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Aus diesem Grunde war die Kammer auch nicht gehalten, dem Beweisantrag der Kläger zu entsprechen und das gewünschte Gutachten einzuholen.
Eine Stilllegung von Anlagen nach § 25 Abs. 2 BImSchG durch die zuständige Immissionsschutzbehörde kommt zudem nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt, was bei Freizeitanlagen in der Regel nicht der Fall ist. Insoweit ist zudem von Bedeutung, dass Gesundheitsgefahren in diesem Sinne nicht zu befürchten sind, wenn der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete für die Nachtzeit geltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) eingehalten wird, weil auch in diesen Gebieten eine Wohnnutzung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO regelmäßig zulässig ist.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beklagten steht den Klägern zur Überzeugung des Gerichts allenfalls erst dann zu, wenn es ihnen nicht mit Erfolg gelungen ist, nachgewiesene, erhebliche und häufige Störungen gegenüber der Gemeinde als Betreiberin der Anlage abzuwehren. Im Übrigen sind sie darauf angewiesen, sich im Fall der Fälle zunächst an die zuständigen Polizeidienststellen zu wenden.

Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

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Gericht: VG Saarlouis
Aktenzeichen: 5 K 1988/09
Urteil vom: 12.11.2010

Redaktion (allg.)

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6.11.2023
Bauplanungsrecht
Im Bauplanungsrecht kommt es immer wieder zu Situationen, in denen sich die bauliche Nutzung eines Grundstückes im Laufe der Zeit nach und nach intensiviert. Zunächst reagieren weder die Nachbarn noch...