Aus dem Tatbestand
Eine Mieterin, frühere Küsterin einer Kirchengemeinde, war ihrem Ex-Arbeitgeber und Vermieter zwei Monatsmieten schuldig geblieben. Zwar wurde sie von der Kirchgemeinde kurzfristig darauf hingewiesen, dass die Summe ausstehe und bezahlt werden müsse, doch zunächst einmal geschah weiter nichts. Nach sieben Monaten – das Geld war immer noch nicht überwiesen – folgte die fristlose Kündigung. Die Mieterin war der Überzeugung, das sei eindeutig zu spät für einen solchen Schritt. Die Kündigung war jedoch rechtens.
Aus den Entscheidungsgründen
Ein Rückstand von zwei Monatsmieten reiche nach Gesetzeslage aus, um den Vertrag einseitig aufzukündigen. Im Mietrecht gelte nicht die sonst bei Dauerschuldverhältnissen verlangte angemessene Zeit der Kündigung nach der ausbleibenden Zahlung. Zudem liege ja auch die schriftliche Mahnung vor – als klarer Hinweis des Vermieters, dass er die Sache nicht auf sich beruhen lassen wolle.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 296/15
Urteil vom: 13.07.2016
Redaktion (allg.)
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