Atrappen verletzen Persönlichkeitsrechte nicht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Hauseingang Videokamera-Attrappen installiert. Auch entsteht ihm gegenüber kein Überwachungsdruck, wenn er über die Kamera-Attrappen informiert ist.

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

Die Vermieterin hat im Hauseingangsbereich Videokameras angebracht, um Vandalismus zu verhindern. Ein Mieter beschwerte sich und die Vermieterin informierte den Mieter, dass die Kameras lediglich Attrappen seien. Dennoch fühlte sich der Mieter in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte Unterlassung. Der Vermieterin wurde der Betrieb der Kameras untersagt. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Vermieterin Widerspruch eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach Auffassung des Gerichts kann der Mieter nicht verlangen, dass die Vermieterin die Anbringung von Videokameras im Hauseingangsbereich unterlässt. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Mieters liegt nicht vor. Zwar befinden sich im Eingangsbereich des Hauses unstreitig Geräte, die wie Videokameras aussehen.

Nach den Angaben der Vermeiterin handelt es sich bei diesen Geräten jedoch um Attrappen, die Aufnahmen nicht herstellen können. Ein Unterlassungs­anspruch des Mieters ergibt sich auch nicht deswegen, weil bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu berücksichtigen, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Kameras für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Der Mieter ist darüber informiert, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handelt. ­Allein die Befürchtung des Mieters, die Vermieterin könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
 

Wenn der Mieter gegen Pflichten im Mietverhältnis verstößt - beispielsweise unerlaubt untervermietet oder unpünktlich zahlt oder andere Mieter durch Lärm stört- und diese Störungen auch nicht einstellt, obwohl Sie ihn abgemahnt haben, kann es sinnvoll sein, das...

Gericht: AG Schöneberg
Aktenzeichen: 103 C 160/14
Urteil vom: 30.07.2014

Redaktion (allg.)

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