Auf Eis
Eine Gemeinde haftet nicht, wenn nur einzelne Stellen wegen überfrierender Nässe glatt sind und ein Passant deshalb stürzt. In einem solchen Fall kann die Gemeinde nicht deshalb haften, weil sie die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Die Schadenersatzklage eines Mannes wurde abgewiesen, der auf einem Weg wegen Eisglätte gestürzt war. Er hielt der Gemeinde vor, ihrer Streupflicht nicht nachgekommen zu sein. Daher müsse sie haften. Die Richter urteilten anders: Der Kläger überspanne die Anforderungen an die Streupflicht. Jeder Passant müsse im Winter damit rechnen, dass sich an einzelnen Stellen Glatteis bilden könne. Es wäre einer Gemeinde nicht zumutbar und ihr tatsächlich wohl auch unmöglich, alle diese einzelnen Stellen rechtzeitig zu streuen.
Redaktion (allg.)
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