Aus dem Tatbestand
Eine Eigentümergemeinschaft fasste mehrheitlich den Beschluss eine etwa 10 m hohe Zypresse im Gartenbereich der Miteigentümerin ersatzlos zu entfernen. Die Kosten für das Baumfällen sollten sich auf etwa 760 € belaufen und „aus den laufenden Instandhaltungen“ finanziert werden.
Eine Miteigentümerin strengt gegen den Beschluss der WEG eine Anfechtungsklage an. Das Amtsgericht weist die Anfechtungsklage zurück. Gegen dieses Urteil legt die Klägerin Berufung unter anderem mit der Begründung ein, es gehe ihr „um ein übergeordnetes Interesse im Hinblick auf den Naturschutz in einer gestalteten Gartenanlage“.
Die Zypresse sei ein „Schmuckstück in einer parkähnlichen Anlage“ und prägend für den streitbehafteten Bereich der Gartenanlage.
Aus den Entscheidungsgründen
In der Berufung gibt das Landgericht Hamburg der Klägerin Recht.
Bei der beschlossenen Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedurft hätte.
Ob es sich bei der gärtnerischen Maßnahme, die auf die Entfernung einer Pflanze gerichtet ist, um eine bauliche Veränderung oder lediglich um eine Maßnahme der Ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Pflanze die Anlage entscheidend prägt oder charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage ist. Die Entfernung des Baumes würde „eine Art Lücke“ entstehen lassen.
Die Zypresse unterscheide sich deutlich sowohl ihrer Art als auch ihrer Größe nach von dem sonstigen Pflanzenbewuchs und nehme daher eine „Solitärstellung“ ein.
Gericht: LG Hamburg
Aktenzeichen: 318 S 5/13
Urteil vom: 29.05.2013
Redaktion (allg.)
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