Befreiung vom Winterdienst aus Altersgründen
Aus dem Tatbestand
Der 1931 geborene Mieter hatte der Vermieterin mitgeteilt, dass er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sei, den Winterdienst durchzuführen. Die Vermieterin, eine Wohnungsgesellschaft, weigerte sich jedoch, den Senior vom Winterdienst zu befreien.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Landgericht Köln gab dem Mieter Recht. Durch ärztliche Bescheinigung und Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Mieter nicht mehr in der Lage sei, den Winterdienst durchzuführen. Aus dem Mietverhältnis ergebe sich die Pflicht der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners, zum Beispiel auf dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit.
Der Kläger werde hier durch eine weitere Verpflichtung zum Winterdienst erheblich belastet. Dies gelte auch, wenn er seine Räumpflicht durch einen extra dafür bezahlten Helfer erfüllen lasse.
Dem Wohnungsunternehmen entstehe andererseits kein Nachteil, denn ein Teil der WinterdienstArbeiten für das Grundstück werde sowieso schon durch eine Firma erledigt. Deren Auftrag könne einfach auf die bisher von den Mietern geräumten Wege erweitert werden. Eine anteilige Kostenumlage auf alle Mieter sei möglich.
Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: 1 S 52/11
Urteil vom: 30.08.2012
Redaktion (allg.)
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