Aus den Entscheidungsgründen
I.
In der in einer ruhigen Wohngegend von E.-D. gelegenen Eigentumsanlage
E.weg 15, deren Miteigentümer die Beteiligten zu 1. bis 5. sind,
befindet sich im Keller unterhalb der Wohnung der Antragsteller
ein im Gemeinschaftseigentum stehender Waschkeller, in dem fünf
Waschmaschinen und vier Trockner der Bewohner des Hauses aufgestellt
sind. Die nicht berufstätigen Antragsteller bewohnen eine Erdgeschosswohnung
oberhalb dieses Waschkellers. Der Kellerschacht mit dem Fenster
der Wachküche befindet sich unmittelbar neben der zur Wohnung der
Antragsteller gehörenden Terrasse. Der Beteiligte zu 2. ist freiberuflich
tätiger Arzt, seine Ehefrau ist in seiner Praxis beschäftigt. Beide
bewohnen mit ihren zwei schulpflichtigen Kindern eine Dachgeschosswohnung
des Hauses.
In der Eigentümerversammlung vom 15.08.1999, wurde mehrheitlich
mit den Stimmen der Antragsgegner zu 3. bis 5. gegen die Stimme
der Antragsteller, die sich für ein Verbot ausgesprochen hatten,
und gegen die Stimme des Antragsgegners zu 2., der gegen eine Einschränkung
gestimmt hatte, beschlossen, dass das Waschen und Trocknen an Sonn-
und Feiertagen von 09.00 – 12.00 Uhr erlaubt sein soll.
Hiergegen haben die Antragsteller sich mit ihrem am 15.09.1998
eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und die
Ungültigerklärung des Beschlusses begehrt. Das Amtsgericht hat nach
Durchführung eines Ortstermins dem Antrag teilweise stattgegeben
und den Eigentümerbeschluss dahingehend neu gefasst, dass das Waschen
und Trocknen von Wäsche (im Gebäude) an Sonn- und Feiertagen zwischen
10.00 und 12.00 Uhr erlaubt ist.
Gegen diese am 23.03.1999 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte
zu 2. mit einem am 01.04.1999 eingegangenen Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit einem am 07.10.1999
zugestellten Beschluss zurückgewiesen hat. Mit der hiergegen am
18.10.1999 eingereichten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt
der Beteiligte zu 2. sein Begehren auf Zurückweisung des Anfechtungsantrags
weiter, während die Antragsteller die Entscheidungen der Vorinstanzen
verteidigen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde
ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG) und begründet.
Die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts sind nicht frei von
Rechtsfehlern (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Wohnungseigentümergemeinschaft
hat mit dem angefochtenen Mehrheitsbeschluss eine Regelung getroffen,
mit dem ein ordnungsgemäßer Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentums
stehenden Waschkellers an Sonn- und Feiertagen gewährleistet werden
soll und gewährleistet wird (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG) mit der
Folge, dass sich der zulässige, insbesondere rechtzeitig eingereichte
Anfechtungsantrag nicht als begründet erweist.
Gemäß § 13 WEG sind die Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt.
Die Wohnungseigentümer konnten gem. § 15 Abs. 2 WEG mit Stimmenmehrheit
beschließen, zu welchen Zeiten der Waschkeller an Sonn- und Feiertagen
genutzt werden kann, sofern nicht in der Teilungserklärung getroffene
Vereinbarungen einer entsprechenden Beschlussfassung entgegen stehen,
wofür nichts ersichtlich ist. Ordnungsgemäßer Gebrauch i. S. dieser
Norm ist eine Nutzung, die § 14 WEG gestattet und nicht gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt ( vgl.
Palandt/Bassenge, BGB 58. Auflage, § 15 WEG Rdn. 5; Staudinger/Kreutzer,
WEG § 15 Rdn. 111). Die Gebrauchsregelung darf ferner nicht willkürlich
sein, sondern hat nach billigem Ermessen und unter Beachtung des
allgemeinen Gebotes der Rücksichtnahme in Abwägung der Interessen
unmittelbar betroffener und der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3715 <Musizieren>; BayObLG
NZM 1998, 239 = WE 1998, 359 = BayObLGR 1998, 42 <Abstellen von
Pkws auf Innenhof; BayObLG WE 1991, 365 = WuM 1992, 206 <Wasch-
und Trockenraum>), insbesondere schutzwürdige Belange einzelner
Wohnungseigentümer nicht verletzt sind (vgl. BGH MDR 1991, 517 =
BGHZ 113, 197), ihnen also keine Nachteile erwachsen, die über das
bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen
(BayObLG WE 1994, 14; Bassenge a.a.O.; ders. Wohnungseigentum, 5.
Auflage, Rdn. 126). Art und Umfang des Gebrauchs der gemeinschaftlichen
Einrichtung oder Anlage richten sich wiederum maßgeblich nach deren
Bestimmungszweck (Senat WE 1997, 427 = WuM 1997, 696 - OLGR 1997,
91 LS <Betreten eines Heizungsraums>).
Gemessen an diesen Maßstäben halten die angefochtenen Entscheidungen
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen entgegen der
Meinung des Landgerichts einer Nutzung des Waschkellers an Sonn-
und Feiertagen nicht entgegen.
Einzige in Betracht kommende Verbotsnorm des von dem Landgericht
in allgemeiner Form herangezogenen Feiertagsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen, wäre dessen § 3. Indes handelt es sich bei
einem häuslichen Waschen in einem Waschkeller mit Waschmaschinen,
deren Geräusche nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen
nur unter bestimmten Randbedingungen in einer zum gleichen Haus
gehörenden Wohnung und der zu dieser Wohnung gehörenden Terrasse
zu hören sind, schon nicht um eine “öffentlich bemerkbare”
Arbeit im Sinne des § 3 FeiertagsG NW; denn hierunter sind nur solche
Tätigkeiten zu verstehen, die die Aufmerksamkeit einer unbestimmten
Anzahl von Personen erregen können (vgl. z. B. VG Frankfurt, NVwZ-RR
1992, 17 für den gleichlautenden Begriff im hessischen Feiertagsgesetz;
Matten NJW 1988, 2207, 2210). Im übrigen wären - worauf die weitere
Beschwerde zutreffend hinweist - nach § 4 Ziff. 4 c FeiertagsG unaufschiebbare
Arbeiten, die zur Befriedigung dringender häuslicher Bedürfnisse
erforderlich sind, erlaubt. Davon aber, dass der Beteiligte zu 2.
jedenfalls gelegentlich gezwungen ist, Wäsche an Sonntagen zu waschen,
weil er und seine Ehefrau während der Woche aus zeitlichen Gründen
keine Möglichkeit hierfür haben, geht auch das Landgericht aus.
Wenn dem so ist, erscheint die weitere Feststellung des Landgerichts,
hierfür würden die verbleibenden zwei Stunden reichen, angesichts
normaler Laufzeiten einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners
als schwerlich nachvollziehbar.
Indes kann es letztlich offen bleiben, in welchem Umfang für den
Beteiligten zu 2. die Notwendigkeit besteht, Sonntags Wäsche zu
waschen und welcher Zeitaufwand z. B. für einen Durchgang einschließlich
des Trocknens erforderlich ist, was ohne weitere Sachaufklärung
nicht zuverlässig beurteilt werden kann; denn mit der Einschränkung
der von der Eigentümerversammlung beschlossenen Nutzungszeit haben
die Vorinstanzen unzulässig in die Gestaltungskompetenz der Gemeinschaft
eingegriffen.
2.Die von dem Landgericht bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts
wird darauf gestützt, dass es nach Auffassung des erkennenden Richters
billigem Ermessen entspreche, wenn das Waschen und Trocknen im Gebäude
an Sonn- und Feiertagen von 10.00 - 12.00 Uhr zugelassen werde.
Dies wird sodann unter Abwägung der divergierenden Interessen einerseits
der Antragsteller nach Ruhe am Sonntagmorgen und andererseits der
übrigen Miteigentümer, insbesondere des Beteiligten zu 2. eingehend
und sicherlich auch vertretbar begründet; indes konnte und durfte
das Amtsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle der hierzu primär
berufenen Wohnungseigentümerversammlung setzen.
Das Gericht ist in einem Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
aufgrund des Dispositionsgrundsatzes zwar nicht an den Wortlaut,
wohl aber an das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gebunden.
Es ist daher im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt, die
durch den Inhalt des Sachantrags gesetzten Grenzen zu erweitern
und ist ohne entsprechenden Antrag auch nicht ermächtigt, eine in
dem angefochtenen Beschluss getroffene Regelung zu ändern oder durch
geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu ersetzen.
Die Entscheidung hat sich vielmehr auf die Ungültigerklärung des
angefochtenen Beschlusses zu beschränken Hierbei ist in entsprechender
Anwendung des § 139 BGB zu beurteilen, ob der Beschluss ganz oder
nur teilweise für ungültig zu erklären ist, also teilweise aufrechterhalten
werden kann (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3715 f.; BayObLG WE 1995,
245, 246; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Auflage, § 43 Rdn. 61, 107;
Staudinger/Wenzel a.a.O. § 43 Rdn. 16). Wohl aber kann der Anfechtende
im Wege der Antragshäufung zugleich einen Antrag gem. § 43 Abs.
1 Nr. 1 WEG auf rechtmäßigen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums
(§ 15 Abs. 3 WEG) stellen und auf diese Weise im Ergebnis eine von
dem angefochtenen Beschluss abweichende Regelung erzielen (vgl.
KG NJW-RR 1996, 587 = KGR 1996, 110; Staudinger/Wenzel a.a.O. §
43 Rdn. 16).
Ein derartiger Verpflichtungsantrag ist hier indes nicht gestellt.
Auch erscheint es zweifelhaft und wäre allenfalls aus einem Rückschluss
aus der Tatsache feststellbar, dass sowohl die Antragsteller wie
auch die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die seinerzeit für den
angefochtenen Beschluss gestimmt hatten, die Entscheidung des Amtsgerichts
hingenommen haben, ob die Voraussetzungen des § 139 BGB vorliegen,
ob also anzunehmen ist, dass ggfls. auch eine Beschränkung auf die
Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr beschlossen worden wäre. Diese Zweifel
stützen sich insbesondere darauf, dass eine effektive Nutzung des
Waschraums in dieser kurzen Zeit kaum als möglich erscheint und
es durchaus andere Alternativen gibt, z. B. die von den Antragstellern
während des Ortstermins aufgezeigte, nämlich dass nicht jeden Sonntag
zwischen 9.00 und 12.00 Uhr gewaschen wird. Jedenfalls kann dem
Anfechtungsbegehren schon deshalb nicht - auch nicht teilweise -
entsprochen werden, weil sich der angefochtene Beschluss innerhalb
des der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen des Selbstorganisationsrechtes
zustehenden Ermessensspielraums (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 3713,
3714) bewegt.
Dadurch, dass in dem angefochtenen Beschluss das Waschen im Inneren
des Hauses an Sonn- und Feiertagen auf drei Stunden vormittags beschränkt
wird, hat die Gemeinschaft eine Regelung getroffen, mit der einerseits
dem Willen und/oder der Notwendigkeit einzelner Wohnungseigentümer
auch an diesen Tagen Wäsche zu waschen bzw. im Trockner zu trocknen
und andererseits dem Bedürfnis der Antragsteller nach Ruhe gerade
an diesen Tagen Rechnung getragen und auf berechtigte Belange beider
Seiten Rücksicht genommen wird. Gewählt wurde zudem eine Zeit, zu
der normalerweise auch an Sonn- und Feiertagen die Nachtruhe beendet
ist, so auch bei den Antragstellern, die regelmäßig sonntags gegen
9.00 Uhr zu frühstücken pflegen.
Nach den von dem Amtsgericht an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen,
die von allen Beteiligten hingenommen werden und deshalb vom Senat
der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, tritt
bei einer Nutzung des Waschkellers in einem durchschnittlichen Umfang,
nämlich mit zwei laufenden Waschmaschinen eine geringfügige, gleichwohl
hörbare Geräuschbelästigung ein. Bei im übrigen ruhiger Umgebung
ist das Geräusch zweier laufender und schleudernder Maschinen in
dem Wohnraum der Antragsteller leise zu vernehmen und auf der Terrasse
deutlicher. Die Geräusche werden allerdings schon durch Fernsehen,
Musik oder ein Gespräch in normaler Lautstärke übertönt und können
dann nicht mehr wahrgenommen werden. Hiernach sind verbleibende
Nachteile für die Antragsteller nur gering und übersteigen nicht
das unvermeidliche Maß in einem Umfang, dass - eine weitergehende
Überprüfung ist den Wohnungseigentumsgerichten versagt - die getroffene
Regelung ganz oder teilweise unbillig sein könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, den unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen.
Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand
keine Veranlassung.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG und trägt
dem Umstand Rechnung, dass die Einschränkung der Nutzungszeit auf
zwei Stunden im Ergebnis kaum noch eine effektive Nutzung des Waschkellers
an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 165/99
Redaktion (allg.)
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