Boulevard-Fernsehen als Streitschlichter ungeeignet

Liegt ein Mieter im Streit mit seinem Vermieter, darf er den Eigentümer nicht unter Druck setzen, indem er das Boulevard-­Fernsehen auf seinen Fall ansetzt. Dem Vermie­ter ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter solchen Umständen nicht zumutbar.

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Weil seit längerer Zeit Streitigkeiten über die Betriebskostenabrechnung mit den Vermietern bestanden, wandte sich die Mieterin an einen privaten Fernsehsender. Daraufhin erschien ein Reporterteam mit laufender Kamera vor dem Privathaus der Vermieter und stellte Recherchen zu den angeblichen Ungereimtheiten bezüglich der Abrechnung der Nebenkosten an.

Das Fernsehteam versuchte auch, die Vermieter telefonisch zu befragen. Wegen des Vorgehens der Mieterin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und erhoben Räumungsklage. Nachdem die Mieterin im Laufe des Räumungsverfahrens aus der Wohnung ausgezogen war, musste das Gericht noch über die Kosten des Prozesses entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entschied zugunsten des Eigen­tümers. Die fristlose Kündigung war berechtigt; die Mieterin muss die Kosten des Räumungsprozesses tragen.

Mit der Einschaltung des privaten Fernsehsenders hat die Mieterin erheblich in die Privatsphäre der Vermieter eingegriffen. Die Mieterin hätte sich an den Mieterbund wenden oder einem Rechtsanwalt einschalten und vor Gericht gehen können. Diese Wege hätten zur Klärung des Streits führen können.

Dem Fernsehteam eines Privatsenders fehlt in der Regel das Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung, weil die schlichte Zuspitzung gute Einschaltquoten verspricht. Die Einschaltung des Fernsehteams diente dazu, die Vermieter an den Pranger zu stellen, nicht aber, den Konflikt beizulegen.

Schließen zwei Mieter einen Mietvertrag ab, haften beide dem Vermieter auf die volle Miete. In nicht wenigen Fällen kommt es aus den unterschiedlichsten Gründen dazu, dass ein gemeinsames Zusammenleben der Mieter in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr möglich oder...

Gericht: AG Wiesbaden
Aktenzeichen: 93 C 4456/13
Urteil vom: 21.03.2014

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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