Boulevard-Fernsehen als Streitschlichter ungeeignet
Aus dem Tatbestand
Weil seit längerer Zeit Streitigkeiten über die Betriebskostenabrechnung mit den Vermietern bestanden, wandte sich die Mieterin an einen privaten Fernsehsender. Daraufhin erschien ein Reporterteam mit laufender Kamera vor dem Privathaus der Vermieter und stellte Recherchen zu den angeblichen Ungereimtheiten bezüglich der Abrechnung der Nebenkosten an.
Das Fernsehteam versuchte auch, die Vermieter telefonisch zu befragen. Wegen des Vorgehens der Mieterin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und erhoben Räumungsklage. Nachdem die Mieterin im Laufe des Räumungsverfahrens aus der Wohnung ausgezogen war, musste das Gericht noch über die Kosten des Prozesses entscheiden.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Gericht entschied zugunsten des Eigentümers. Die fristlose Kündigung war berechtigt; die Mieterin muss die Kosten des Räumungsprozesses tragen.
Mit der Einschaltung des privaten Fernsehsenders hat die Mieterin erheblich in die Privatsphäre der Vermieter eingegriffen. Die Mieterin hätte sich an den Mieterbund wenden oder einem Rechtsanwalt einschalten und vor Gericht gehen können. Diese Wege hätten zur Klärung des Streits führen können.
Dem Fernsehteam eines Privatsenders fehlt in der Regel das Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung, weil die schlichte Zuspitzung gute Einschaltquoten verspricht. Die Einschaltung des Fernsehteams diente dazu, die Vermieter an den Pranger zu stellen, nicht aber, den Konflikt beizulegen.
Gericht: AG Wiesbaden
Aktenzeichen: 93 C 4456/13
Urteil vom: 21.03.2014
Redaktion (allg.)
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