Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung des Beklagten ist statthaft. Die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO wird erreicht (1.617,02 DM). Dabei geht die Kammer vom 3½-fachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung des Bruttokaltmietzinses aus. Die Berufung ist ferner form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Sie hat jedoch nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zum Widerklageantrag hinsichtlich der Instandsetzung der Decke im Bad ist der Vortrag nunmehr in der zweiten Instanz ausreichend substantiiert. Die Kläger haben dem keinen ausreichenden Vortrag entgegengesetzt. Die Verspätungsrüge greift nicht. Der dargelegte Zustand der Baddecke ist nicht vertragsgemäß, woraus ein Anspruch des Beklagten als Mieter nach § 536 BGB resultiert. Da die Zustandssubstantiierung erst in zweiter Instanz erfolgt ist, ist zur Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
Zur geltend gemachten Minderung hinsichtlich des Deckenzustandes im Bad wird auf § 537 Abs. 1 Satz 2 Bezug genommen. Es handelt sich um einen geringfügigen optischen Mangel, der nicht zum Recht der Minderung führt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO. Die Ausführungen des Amtsgerichts zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zeigen kein "merkwürdiges Verständnis", "abwegig" sind die Ausführungen allemal nicht.
Der Beklagte hat keinen Anspruch, dass auf dem von ihm genutzten Balkon wieder Bodenfliesen aufgebracht werden. Den Ausführungen des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang ist nichts hinzuzufügen. Lediglich zur Klarstellung und Abgrenzung sei angemerkt, dass selbstverständlich Immobilien Vermieten nicht beliebig die Mietsache verändern darf, solange diese den Wohnzweck nicht beeinträchtigt. Immobilien Vermieten darf im Rahmen seines Gestaltungsrechts als Eigentümer den Zustand der Mietsache nur dann verändern, wenn der Wohnwert für den Mieter nicht berührt ist, wobei die Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidend sind. Die Abgrenzung ist allerdings nur im Einzelfall vorzunehmen. Zum Beispiel darf Immobilien Vermieten nicht ohne weiteres einen Parkettfußboden entfernen, selbst wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich Parkettfußboden mitvermietet ist. Das Argument, ein anderer Fußboden würde auch nicht den Aufenthalt im Raum beeinträchtigen, würde nicht greifen. Denn Parkett stellt eine besondere Ausstattung eines Zimmers dar, die den Wohnwert hebt (was sich auch aus entsprechender Eingruppierung bei Mieterhöhungsverlangen ergibt). Dasselbe würde z.B. für Stuckdecken, besondere Fenster oder Dergleichen gelten können. Fliesen auf einem Balkon zählen dazu nicht, es sei denn, es würde sich um ganz besondere Fliesen handeln, die den Wert des Balkons auch optisch besonders herausstellen. Dazu ist nichts ersichtlich, insbesondere ist nicht vorgetragen, dass gerade diese Fliesen im Besonderen mietvertraglich vereinbart seien. Die Nutzung des Balkons mit einem gestrichenen Estrich ist ohne Weiteres gewährleistet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 2 ZPO.
Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 62 S 133/00
Redaktion (allg.)
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